rechtskräftig
Tenor
Endurteil
unter Bezugnahme auf den Urteilstenor gemäß § 311 ZPO
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Unterlassung von Ruhestörungen.
Die Kläger bewohnen zusammen eine Wohnung in der …. Die Beklagten bewohnen zusammen mit ihren beiden Kindern, die 14 bzw. 16 Jahre als sind, die dar überliegende Wohnung. Das Wohnhaus ist im Jahre 1962 gebaut worden.
Die Kläger behaupten, dass die Beklagten laute Geräusche verursachten, die in ihrer Wohnung hörbar seien. Die Beklagten oder deren Kinder rennten oder trampelten auch während der Ruhezeiten, wie beispielsweise während der Mittagsruhe, der Nachtruhe oder der Feiertagsruhe. Desweiteren würden auch Türen zugeschlagen mit der Folge, dass dieses in der Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. Es gehe von den Beklagten und ihren Kindern ein ständiger Lärm aus, der weit darüber hinaus gehe, was zugestanden werden müsse. Wegen der einzelnen behaupteten Lärmstörungen wird auf die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 07.03.2013 (Blatt12/16 der Akten + Anlagen) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250,000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahre, die andauernde Ruhestörungen oder Lärmbelästigungen in Form von klopfen, poltern, hämmern, trampeln, Türe zuschlagen und ähnlichem, insbesondere der Mittagsruhe, Nachtruhe und Feiertagsruhe zu unterlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die behaupteten Ruhestörungen. Der beklagte Ehemann sei während der wöchentlichen Arbeit von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr außer Hauses. Die Kinder befänden sich von 7.00 Uhr – 17.00 Uhr in der Schule. Die Ehefrau sei während der wöchentlichen Arbeit von 7.00 Uhr – 16.00 Uhr außer Hauses. Der Beklagte schreie die Kinder oft an, auch mit ausländerfeindlichen Worten. Die Kinder trauten sich nicht mehr auf den Balkon. Die Kinder trauten sich nicht mehr zu lachen oder laut zu reden.
Wegen des weiteren Parteienvorbringens und Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätzen der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.04.2017 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen, vgl. OLG München, WuM 1992, 238. Im Streitfall sind solche Beeinträchtigungen jedoch zu verneinen. Es kann dabei unterstellt werden, dass die vom Beklagten behaupteten Ruhestörungen insbesondere durch „Rumgetrampel”, „Rumgepolter”, „Gehämmer”, „Schlagen auf der Heizung” zu den vom Beklagten behaupteten Zeitpunkten stattgefunden haben. Das die aus der Wohnung der Beklagten tretende Geräuschentwicklung ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüberliegenden Wohnung zu rechnen ist. Das gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelt, indem ein moderner Standard der Geräuschdämmung nicht erwarten werden kann, vgl. OLG Dresden, NZM 2009, 703. Die Beklagten müssen im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht in besonderem Maße auf Geräuschvermeidung achten. Beeinträchtigungen, die mit der Nutzung der Wohnung auch durch die 14 und 16 Jahre alten Kinder natürlicherweise verbunden sind, müssen vom Beklagten als Mieter der darunterliegenden Wohnung hingenommen werden, vgl. AG Frankfurt, WuM 2005, 764. Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. Dem natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang eines Kindes kommt grundsätzlich ein höherer Rang zu, als den Interessen eines Mitmieters auf ein geräuschfreies Miteinander, vgl. LG Berlin, NJW-RR 2017, 17. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, Kinderwagentransport und -abstellen im Treppenhaus, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z.B. vorübergehendes argloses überlautes Abspielen von Tonbandgeräten oder Spielen auf laut verstärkten Gitarren) über und enden bei bewussteren kleineren Störungen. Selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche müssen grundsätzlich als sozialadäquat hingenommen werden, vgl. AG Braunschweig m. w. N., WuM 2002, 50. Das alles ist sowohl vom Vermieter als auch von der Gemeinschaft der Mieter zu tolerieren, soweit es nicht die Grenzen des in dem jeweiligen Lebensalter üblichen überschreitet, d.h. wenn die durch die Kinder verursachten Störungen bei vernünftiger Betrachtungsweise sich nicht als Folge typischen altersbedingten und sozialadäquaten Verhaltens darstellen. Auch bei einem 14-jährigen Kind kann...