Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung der Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des auszugleichenden Anteils der Versorgungsrente ist im Gegensatz zu Voskuhl / Papai / Niemeyer (Versorgungsausgleich in der Praxis, S 162 Beispiel b) nicht von der tatsächlichen Versorgungsrente auszugehen; sondern maßgebend ist die auf die Ehezeit entfallende Gesamtversorgung (VBL-Satzung § 41); andernfalls würde die Grundregel des Versorgungsausgleichs außer acht gelassen, wonach die gesamte in der Ehezeit erworbene Versorgung hälftig auszugleichen ist.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Fassung 1976-0; VBLSa § 41
Tatbestand
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 25. Februar 1972 vor dem Standesbeamten des Standesamts in R. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das am 23.3.1976 geborene Kind S. hervorgegangen.
Beide Ehegatten leben seit dem 8. Juni 1977 voneinander getrennt.
Mit Schriftsatz vom 13. April 1977, der Antragsgegnerin zugestellt am 27. April 1977, hat der Antragsteller Scheidungsklage zum Landgericht München I erhoben. Mit Beschluß vom 30. Juni 1977 wurde das Verfahren gemäß Art 12 Nr 7a S 2 des 1. EheRG an das Amtsgericht München, Familiengericht, verwiesen.
Der Scheidungsantrag wurde damit begründet, daß die Antragsgegnerin ehewidrige Beziehungen aufgenommen habe.
Der Antragsteller beantragt:
Die am 25.2.1972 vor dem Standesamt R. geschlossene Ehe der Parteien zu
scheiden.
Die Antragsgegnerin erklärt:
Ich stimme der Scheidung zu.
In der mündlichen Verhandlung am 2.10.1978 haben die Parteien eine Scheidungsvereinbarung gemäß § 630 ZPO geschlossen. Auf diese Scheidungsvereinbarung wird Bezug genommen.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde am Verfahren beteiligt.
Weiterhin wurde das Stadtjugendamt M. hinsichtlich der Regelung der elterlichen Gewalt beteiligt.
In der mündlichen Verhandlung am 2.10.1978 haben sich beide Parteien mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Niederschrift vom 2.10.1978 Bezug genommen. Die Heiratsurkunde der Parteien lag dem Gericht zur Einsicht vor.
Entscheidungsgründe
1.)
Scheidungsgründe:
Das Scheidungsbegehren ist begründet.
Gemäß § 1565 Abs I BGB ist eine Ehe als gescheitert zu scheiden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten (§ 1353 BGB) nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Die §§ 1566, 1567 BGB knüpfen an das Getrenntleben auf eine bestimmte Zeitspanne hinaus die Vermutung, daß nach Ablauf dieser Zeit ohne Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehe als Lebensgemeinschaft gescheitert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Ehegatten übereinstimmend ihren Scheidungswillen erklären, bzw der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Die parteiverantwortliche Einvernahme der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß die Ehegatten mehr als 1 Jahr getrennt leben. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Angaben der Parteien überzeugt. Nachdem die Parteien eine Vereinbarung gemäß § 630 ZPO vorgelegt haben, mußte die Ehe auf Antrag des Antragstellers geschieden werden.
2.)
Versorgungsausgleich:
a) Gemäß Art 12 Nr 3 Abs II S 1 1. EheRG, §§ 1587 bis 1587p BGB sind die
während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit auszugleichen (§ 1587 BGB). Der
Versorgungsausgleich ist im vorliegenden Fall in seiner
öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung von amtswegen durchzuführen (§
1587b BGB).
b) Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs II BGB dauerte vom 1.2.1972 bis
31.3.1977.
Bewertungsstichtag ist abweichend vom Wortlaut des § 1587a Abs II Nr 2
bis 5 BGB nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bzw der
Scheidungsklage, sondern das Ende des Monats, der dem Eintritt der
Rechtshängigkeit am 27.4.1977 vorausgeht (herrschende Meinung);
insoweit liegt ein offensichtliches Redaktionsversehen des
Gesetzgebers vor.
Zum Ende der Ehezeit bestanden folgende, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende und auf die Ehezeit entfallende Anwartschaften:
1. Ehemann:
1.1.
Anwartschaft auf eine monatliche Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten (Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte VNr 59 301043 M 009) gemäß §§ 1587a Abs II Nr 2
BGB, 83ff AVG in Höhe von
156,80 DM
1.2.Anwartschaft auf eine volldynamisierte monatliche Versorgungsrente
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der VBL
(VNr 301043143) gemäß §§ 1587 Abs II Nr 3a, Abs IV, Abs III BGB in
Höhe von
39,26 DM
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196,06 DM.
2. Ehefrau:
2.1.Anwartschaft auf eine monatliche Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung der Anges...