Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Ungültigerklärung des zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 02.11.2021 gefassten Beschlusses.
Hinsichtlich des Wortlauts des streitgegenständlichen Beschlusses (Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen) wird auf das als Anlage zur Klageschrift vom 02.12.2021 beigefügte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02.11.2021 Bezug genommen.
Der Kläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die Ladungsfrist von drei Wochen nicht gewahrt gewesen sei, da er das Einladungsschreiben vom 21.10.2021 am 22.10.2021 erhalten habe, sodass die Versammlung frühestens am 13.11.2021 statt am 02.11.2021 hätte stattfinden dürfen. Dieser formelle Fehler habe sich auch auf den angefochtenen Beschluss ausgewirkt, da sowohl er als auch weitere Eigentümer aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist an der Eigentümerversammlung nicht hätten teilnehmen können. Die Zeit sei zu kurz gewesen, um sich auf die Versammlung vorzubereiten bzw. einen Vertreter zu organisieren und instruieren.
Weiter trägt der Kläger vor, dass die Entscheidung, dass die Verwaltung die Wahl des Kommunikationsmittels bzw. der Software treffen dürfe, eine unzulässige Delegation darstelle. Auch würden die von der Eigentümergemeinschaft zu tragenden Kosten nicht beziffert. Es sei auch nicht sichergestellt, dass ein Kommunikationsmittel bzw. eine Software gewählt werde, die der DSGVO entspreche.
Ziffer 2 des Beschlusses, wonach jeder Wohnungseigentümer die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme an den Versammlungen in elektronischer Form auf eigene Kosten zu schaffen habe, stehe im Widerspruch zu Ziffer 1 des Beschlusses, wonach dies auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu veranlassen sei. Auch sei unklar, wie eine Verschlüsselung gemäß Ziffer 3 des Beschlusses erfolgen solle, wenn ein Eigentümer beispielsweise nur telefonisch an der Eigentümerversammlung teilnehme. Weiter dürften Übertragungsfehler, die auf den von der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafften Kommunikationsmitteln beruhen, nicht zu Lasten derjenigen Wohnungseigentümer gehen, die an einer Eigentümerversammlung in elektronischer Form teilnehmen.
Weiter stelle sich die Frage, wie sich ein Eigentümer gemäß Ziffer 5 des Beschlusses per Kamera identifizieren lassen müsse, wenn er gemäß Ziffer 1 per Chat oder Audio an der Versammlung teilnehmen dürfe. Auch sei unklar, was diese Identifikation bewirke, wenn sich ein Eigentümer von einem Bevollmächtigen vertreten lasse.
Ferner müssten Versammlungen in der Nähe der Wohnanlage stattfinden, sodass es unzulässig sei, dass der Verwalter einen Versammlungsort außerhalb des üblichen Umkreises der Wohnanlage auswählen dürfe, um einen ordentlichen Empfang sicherzustellen. Auch sei es nicht zulässig, den Verwalter zu ermächtigen, im Rahmen der Einladung die Online-Teilnahme auszuschließen, wenn er keinen Versammlungsort mit ordentlichem Empfang ausfindig machen könne. Auch dies ist sei ein unzulässige Delegation.
Der Kläger beantragt daher:
Den zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 02.11.2021 (Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen) für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich die angebliche Unterschreitung der Ladungsfrist konkret ausgewirkt haben sollte. Insbesondere sei offen, was der Kläger in der Versammlung hätte beitragen können, um eine andere Entscheidung herbeizuführen; welche anderen Eigentümer aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist an der Teilnahme gehindert gewesen sein sollen, lasse der Kläger offen. Im Übrigen sei das Abstimmungsergebnis (688/1.000stel Ja-Stimmen, 57/1.000stel Nein-Stimmen und 44/1.000stel Enthaltungen) eindeutig gewesen. Wegen dieser großen Mehrheit hätte auch eine Teilnahme des Klägers an der Versammlung am Abstimmungsergebnis nicht geändert, sodass keine Kausalität zur angeblichen Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegeben sei. Die Wahl des Kommunikationsmittels bzw. der Software stelle keine unzulässige Delegation dar, da die Organisation der Wohnungseigentümerversammlung originäre Aufgabe des Verwalters sei.
Eine Bezifferung des Mehraufwands sei nicht erforderlich gewesen, da hinsichtlich des Mehraufwands der Hausverwaltung auf die Vergütungssätze gemäß Verwaltervertrag abzustellen sei, die allen Wohnungseigentümern bekannt sei. Die Vorgaben der DSGVO würden erfüllt werden, da der Verwalter ausdrücklich angewiesen werde, die Onlinebeteiligung über einen, durch geeignete Versch...