Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2014 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.700 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem Suizidversuch geltend.
Am 14.02.2012 gegen 23:11 h warf sich die Beklagte im Bereich des Haltepunkts Bahnhof Karlsfeld vor die S-Bahn. Dadurch kam es zu einem Unfall, wodurch die Klägerin, die die S-Bahn steuerte, einen psychischen Schock erlitt und aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Zeit vom 14.02.2012 bis 16.03.2012 arbeitsunfähig erkrankte.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.500 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und weiter die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte zum Unfallzeitpunkt am 14.02.2012 haftpflichtversichert war. Schließlich beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 216,87 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basizinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat weitgehend Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 fordern, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.
Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand der unerlaubten Handlung des § 823 BGB erfüllt. Die psychische (Fehl-)Verarbeitung des Unfalls durch den Zugführer stellt eine ganz typische Reaktion dar, die deshalb als kausale Körperverletzung anzusehen ist. Es liegt auch der subjektive Tatbestand des § 823 BGB liegt vor. Die Beklagte handelte mindestens fahrlässig, da es ist vorhersehbar und erkennbar, dass man, wenn man vor einen einfahrenden Zug springt, dem Zugführer psychischen Schaden zufügt.
Der Vortrag der Beklagtenpartei, dass die Beklagte zum Vorfallzeitpunkt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafte Störung der Geistestätigkeit gehandelt habe, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Bereits in der Ladungsverfügung war der Beklagten aufgegeben worden, entsprechende Atteste beizubringen. Auf Frage des Gerichts an die Betreuerin im Termin, warum selbige nicht beigebracht wurden, erklärte sie (nicht protokolliert), diese Aufforderung nicht erhalten zu haben. Der Zugang der Ladung ist indes mit Postzustellungsurkunde belegt. Nach Vorhalt räumte die Betreuerin ein, die entsprechende Aufforderung nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Die im Termin vorgelegten Unterlagen vermögen den Zustand des § 827 BGB jedoch nicht zu belegen. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr … datieren vom 14.03.2012. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Beklagte am 18.11.2011 ambulant aufgenommen wurde. Hinweise zum Zustand am 14.02.2012 dem Tag des Suizidversuchs, ergeben sich daraus ebenso wenig wie aus der Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 14.01.2013. Ergänzend ist noch auszuführen, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte auch nicht nach § 170 StPO, sondern nach § 153 StPO eingestellt hat. Offenbar ging auch die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB aus.
Dem Auskunftsanspruch war nicht stattzugeben, da das Interesse an einer entsprechenden Auskunft nicht erkennbar ist.
Die Nebenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Fundstellen