Tenor
1. Die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.259,74 EURO.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Schäden, die an seinem Pkw während des Parkens in der Tiefgarage des Anwesens entstanden sein sollen.
Der Kläger hat von einem Miteigentümer und Mitglied der Beklagten eine Wohnung im ersten OG des Anwesens sowie einen Garagenstellplatz gemietet.
Anfang 2013 teilte der Kläger der Hausverwaltung der Beklagten mit, dass Schäden an seinem Pkw entstanden seien, indem durch das Tiefgaragendach kalkhaltiges Wasser auf den Pkw getropft sei. Diese Spuren ließen sich nicht ohne weiteres entfernen. Die Hausverwaltung der Beklagten teilte dies der Versicherung der Beklagten mit. Diese lehnte eine Übernahme des Schadens des Klägers ab.
Der Kläger trägt vor, er habe seinen Pkw, Mazda Cabrio, im Herbst 2012 auf dem von ihm angemieteten Tiefgaragenstellplatz abgestellt und sodann das Fahrzeug nicht mehr bewegt, da er das Cabrio im Winter nicht benutze. Als er im Februar 2013 zum ersten Mal wieder zu seinem Fahrzeug gekommen sei, habe er die durch die herabtropfende Flüssigkeit auf dem Lack seinen Fahrzeugs verursachten Schäden festgestellt. Die Beseitigung dieser Schäden koste netto 1.234,75 EURO gemäß Kostenvoranschlag vom 6.6.2013, vorgelegt als Anlage K 2. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil sie ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandsetzung/Instandhaltung der Decke der Tiefgarage nicht nachgekommen sei. Bereits vor der Sanierung der Tiefgaragendecke, die am 18.3.2013 stattgefunden habe, seien Reparaturspuren an der Decke vorhanden gewesen. Diese erste Reparatur sei jedoch nicht vollständig durchgeführt worden, da auch danach durch die undichte Decke stark kalkhaltiges Wasser auf das Fahrzeug des Klägers getropft habe. Die Mängel an der Decke der Tiefgarage seien ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte habe die Mieter der Stellplätze nicht über etwaige Gefahren für die dort geparkten Fahrzeuge aufgeklärt bzw. die Garage nicht bis zur vollständigen Sanierung gesperrt.
Zuletzt beantragt der Kläger:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.259,74 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinsatz seit dem 6.7.2013 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Nebenkosten in Höhe von 186,24 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Der Kläger habe sich an den Vermieter des Klägers zu wenden und nicht an sie. Ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Vortrag des Klägers werde bestritten. Die Beklagte führe einen Mängelgewährleistungsprozeß gegen den Bauträger. Es seien verschiedentlich Maßnahmen an der Tiefgarage, auch insbesondere an der hier gegenständlichen Stelle des Tiefgaragendaches vorgenommen worden. Diese Vorgänge seien den Eigentümern durch die Eigentümerversammlungen bekannt gewesen. Eine eventuelle Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die sich per se auf eine Kontroll- und Überwachungsfunktion beschränke, sei durch die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche auf den Bauträger übergegangen.
Es wurden Lichtbilder in Augenschein genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.2.2014 (Bl. 25 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Schäden an seinem Pkw.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 823 I BGB wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Eigentümer eines Gebäudes hat eine Verkehrssicherungspflicht zu Gunsten der Benutzer soweit der Verkehr zugelassen wird. Diese Pflicht besteht insbesondere gegen über Personen, die bestimmungsgemäß mit einem Gebäude in Berührung kommen wie Mieter (Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 823 BGB Rn. 198). Bei einer Wohnungseigentumsanlage sind Eigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums die Mietglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Miteigentümer. Die Verkehrssicherungspflicht für die im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen, Anlagen oder Einrichtungen trifft jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei es dahinstehen kann, ob es sich um eine originär eigene Pflicht des Verbandes oder um eine geborene Wahrnehmungsbefugnis von Pflichten handelt (Bärmann/Klein, 12. Aufl., § 10 WEG, Rn. 271).
Gegenüber Dritten haftet der Verband entsprechend §§ 31, 89 BGB für Pflichtverletzungen des Verwalters (Bärmann/Klein, a.a.O., Rn. 312), aber auch für Pflichtverletzungen der Ei...