Tenor

...wird die auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.06.2010 -33 M 1716/10- erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens, Kontonummer ######## bei der o. g. Drittschuldnerin bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches von dem Finanzamt N bzw. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung - Landeskasse E auf das gepfändete Konto überwiesen wird, aufgehoben (§§ 850 c, 850 k ZPO), soweit das Konto die erforderliche Deckung ausweist.

Dieser Betrag entspricht dem monatlichen auf das Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen, da das Einkommen des Schuldners, ebenfalls durch Beschluss des Amtsgericht Münster vom 16.02.2010, 33 M 487/10 für den gleichen Gläubiger wegen der selben Forderung gepfändet ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

 

Gründe

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.06.2010 -33 M 1716/10- wurde u.a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Der Schuldner hat nachgewiesen, dass der unpfändbare Teil des Einkommens laufend auf das gepfändete Konto überwiesen wird.

Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO geführt.

Die Pfändung war daher gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO insoweit aufzuheben, da es sich um die gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbaren Teile des Einkommens handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956307

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