Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 39,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.06.1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/6 und die Beklagten 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 15.12.1982 eine im Hause des Klägers Hohe Geest 126, 4400 Münster-Hiltrup gelegene Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 436,80 DM zuzüglich 15,– DM Nebenkostenvorauszahlung. Sie minderten die Miete im Januar 1985 um 49,46 DM, im Februar 1985 um 43,02 DM, im März 1985 um 25,67 DM, im Dezember 1985 um 35,– DM, im Januar 1986 um 15,– DM und im Februar 1986 um 50,– DM. Außerdem zahlten sie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 16,03 DM nicht.
Der Kläger begehrt Zahlung. Er behauptet, die Heizungsanlage der Wohnung sei ausreichend dimensioniert. Die Nebenkostenabrechnungen seien ordnungsgemäß erstellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 234,18 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
Die Beklagten behaupten, die von ihnen bewohnte Wohnung sei in den Wintermonaten nicht ausreichend zu beheizen. Bei Temperaturen von 0 Grad und darunter sei die installierte Gasheizung nicht im Stande, eine ausreichende Wärme zu liefern, um damit die eigentlichen Wohnräume mit mindestens 20 Grad zu erwärmen.
Hinsichtlich der Nebenkosten sind die Beklagten der Auffassung, der Kläger habe Betriebskostensteigerungen mit rückwirkender Kraft geltend gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Werning vom 5.3.1987 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 39,51 DM nebst Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.
Der berechtigte Mietzinszahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 535 BGB. Danach sind die Beklagten grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Andererseits hat das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Werning vom 5.3.1987 ergeben, daß die seitens des Klägers installierte Heizungsanlage tatsächlich mangelhaft ist, so daß im gewissen Umfang Mietminderungen seitens der Beklagten berechtigt waren. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die Heizkörper im Elternschlafzimmer und Kinderzimmer unterdimensioniert sind. Im Kinderzimmer fehlen 11 % Heizfläche, im Elternschlafzimmer fehlen 9 % Heizfläche. Dies stellt einen Mangel der Mietsache dar, der die Beklagten … mindesten in den Wintermonaten zur Mietminderung berechtigte. Die Höhe dieser berechtigten Mietminderung hängt von den Witterungsverhältnissen ab. Grundsätzlich hält das Gericht für die Monate Dezember und März eine Mietminderung von 5 % und für die Monate Januar und Februar eine Mietminderung von 10 % des Kaltmietzinses für berechtigt. Hieraus ergibt sich, daß die Beklagten den Mietzins für Januar 1985 um 43,68 DM, für Februar 1985 um die geltend gemachten 43,02 DM, im März 1985 um 21,84 DM, im Dezember 1985 um 21,84 DM, im Januar 1986 um die geltend gemachten 15,– DM und im Februar 1986 um 43,68 DM mindern durften. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Betrag von 189,06 DM. Insgesamt haben die Beklagten die Miete um 218,15 DM gemindert, so daß ein berechtigter weiterer Zahlungsbetrag des Klägers in Höhe von 29,09 DM verbleibt.
Hinsichtlich der Nebenkostenforderung von 16,03 DM ist festzustellen, daß es sich hierbei zum einen um einen Betrag von 5,61 DM für Betriebskosten handelt. Insoweit liegt eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung des Klägers bislang nicht vor. Die seitens des Klägers zu den Gerichtsakten gereichte Betriebskostenaufstellung für 1985 vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dementsprechend ist die Nebenkostenforderung von 5,61 DM noch nicht fällig. Zum anderen handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 10,42 DM aufgrund der angefallenen Wasserkosten. Aufgrund der seitens des Klägers eingereichten Wasserkostenabrechnung sind die Beklagten zur Zahlung der 10,42 DM verpflichtet. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind unsubstantiiert. Die Abrechnung der Wasserkosten hat mit einer Betriebskostenerhöhung aufgrund von Betriebskostensteigerungen mit rückwirkender Kraft nichts zu tun. Die Abrechnung ist ordnungsgemäß und nicht im einzelnen von den Beklagten bestritten worden. Die Beklagten sind zur Zahlung der 10,42 DM daher verpflichtet
Insgesamt ist die Klage in Höhe von 39,51 DM nebst Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11 ZPO.
Fundstellen