Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die im ersten Obergeschoss rechts des Hauses …, gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Flur, Bad/WC nebst Kellerraum zu räumen und in geräumten Zustand an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 6.660 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat mit einem Mietvertrag vom 01.01.1999 die im Urteilstenor näher bezeichnete Wohnung von einem … angemietet. Im Jahr 2005 oder 2006 erwarb die Klägerin das Hausgrundstück und trat in den Mietvertrag ein. Die Miete belief sich zuletzt auf 555,35 EUR.
Am 18.06.2010 besichtigte der Zeuge … – der geschiedene Ehemann der Klägerin – gemeinsam mit dem Zeugen … die Wohnung des Beklagten. Der Zeuge … erstatte daraufhin ein schriftliches Gutachten (Bl. 9 ff. GA), dessen inhaltliche Feststellungen jedoch vom Beklagten bestritten werden. Die Klägerin übersandte dem Beklagten am 22.07.2010 ein anwaltliches Schreiben, in dem sie ihn aufforderte, seine stark verschmutzte und aufgeräumte Wohnung aufzuräumen und zu säubern, um eine Geruchsbelästigung zu beseitigen und einen Ungezieferbefall zu verhindern. Hierfür wurde dem Beklagten eine Frist bis zum 20.08.2010 gesetzt, andernfalls wurde ihm eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 14 ff. GA) Bezug genommen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 09.08.2010 über den Mieterverein (Bl. 17 f. GA). Die Parteien vereinbarten in der Folgezeit eine Fristverlängerung bis zum 20.09.2010, da in der Wohnung zwischenzeitlich ohnehin Renovierungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Am 24.09.2010 besichtigten die Zeugen … und … erneut die Wohnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2010 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, die sie mit dem Zustand der Wohnung und den von ihr ausgehenden Geruchsbelästigungen begründete. Wegen des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die der Klageschrift beigefügte Kopie (Bl. 22 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung der Wohnung und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie behauptet, die Wohnung sei am 18.06.2010 komplett mit verschiedenen Modellbahnen, anderen Modellen, Spielzeug, Büchern, Tonträgern und anderen Gegenständen zugestellt gewesen. Man habe die Zimmer nur über schmale Laufwege betreten können. Die Wohnung sei zudem vollkommen verdreckt gewesen. Dies gelte insbesondere für die Küche und das Bad. Die Wasserhähne seien offensichtlich seit Jahren nicht mehr benutzt worden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Wasser- und Abwasserleitungen beschädigt oder mit Legionellen befallen seien. Auch ansonsten bestehe die Gefahr eines Befalls der Wohnung mit Ungeziefer. Von der Wohnung gehe ein unerträglicher Geruch aus, über den sich bereits andere Mieter des Hauses beschwert hätten. Bis zum 24.09.2010 sei keine wesentliche Besserung des Zustandes erfolgt. Auch hätten sich weiterhin die Wohnungsnachbarn des Beklagten über den Geruch beschwert. Die drohende Beschädigung der Wohnung und die Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner rechtfertige eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Sie beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, die im ersten Obergeschoss rechts des Hauses …, gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Flur, Bad/WC nebst Kellerraum zu räumen und in geräumten Zustand an die Klägerin herauszugeben,
2) den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass er bereits seit 55 Jahren in der Wohnung wohne. Das Haus sei von seinen Eltern errichtet worden, er wohne dort seit seinem zwölften Lebensjahr. Er habe das Haus später geerbt und es dann 1999 an Herrn … veräußert und mit diesem den Mietvertrag geschlossen. Er bestreitet den von der Klägerin behaupteten Zustand der Wohnung. Er habe eine umfangreiche Sammlung an Modelleisenbahnen, anderen Modellen, Tonträgern und der dazugehörigen Fachliteratur. Die Sammlung sei so umfangreich, dass er sie teilweise auf dem Boden der Wohnung lagern müsse. Er pflege seine Sammlerstücke aber, von einem vermüllten Zustand könne keine Rede sein. Es sei ihm auch ohne weiteres möglich, die Wohnung zu lüften oder die Wasseranschlüsse zu nutzen, er müsse dazu nur einzelne Sachen zur Seite räumen. Nach dem Besichtigungstermin am 18.06.2010 habe er begonnen, umfangreiche Teile seiner Sammlung an verschiedene Händler zu verkaufen. Er habe sich einen Staubsauge...