Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.05.2013; Aktenzeichen IV ZR 165/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer vom beklagten Versicherer, dass dieser mit dem vom Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 15.04.1985 ein Vertrag über eine Allgemeine Haftpflichtversicherung mit der Vertragsnummer 06.067.532.5-AH 65. Am 27.07.2010 schloss der Kläger mit der G. GmbH einen Versicherungsmaklervertrag. Der umfassend bevollmächtigte Versicherungsmakler wurde u. a. mit der Prüfung des Versicherungsbedarfs, der laufenden Betreuung der Versicherungsverträge sowie mit der Führung der Korrespondenz mit den Versicherern beauftragt.

Mit Schreiben vom 30.12.2010 teilte der Beklagte dem von dem Kläger beauftragten Versicherungsmakler mit, dass er grundsätzlich keine Zusammenarbeit mit Maklern eingehe, an diese keine Vertragsinformationen versenden und den Schriftwechsel ausschließlich mit dem Kunden führen werde. Im Namen des Kunden und unter Vorlage einer Vollmacht abgegebene Willenserklärungen würden jedoch so behandelt, als seien diese vom Kunden selbst ausgesprochen. Mit Schreiben vom 14.01.2011 erklärte der Beklagte auch dem Kläger gegenüber, dass er ausschließlich mit dem Kläger korrespondieren würde. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der vorgenannten Schreiben werde auf die zur Klageschrift überreichten Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Der Beklagte arbeitet seit Jahrzehnten nur mit Ausschließlichkeits-Vertretern zusammen, zu deren Schutz der Beklagte jedwede courtagepflichtige Zusammenarbeit mit Maklern konsequent ablehnt. Andere Vertriebswege der von dem Beklagten am Markt angebotenen Versicherungen als die über die Ausschließlichkeitsvertreter existieren nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei aus einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrages sowie aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass sich Jedermann zur Erledigung seiner Angelegenheiten eines Stellvertreters bedienen könne, verpflichtet, mit dem vom Kläger beauftragten Makler zu korrespondieren.

Der Kläger beantragt,

den Schriftwechsel, der den zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nummer 06.067.532.5-AH 65 betrifft, mit der G. GmbH zu führen und der G. GmbH auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, die seinen Haftpflichtversicherungsvertrag betreffende Korrespondenz ausschließlich über den von ihm beauftragten Makler zu führen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht als Nebenpflicht des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. § 241 Abs. 2 BGB bestimmt zwar, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Diese Vorschrift beinhaltet eine Klarstellung, dass sich das Schuldverhältnis nicht nur in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges erschöpft, sondern eine von Treu und Glauben nach § 242 BGB beherrschte Sonderbeziehung darstellt. Die aus dieser Sonderverbindung zu folgernden Nebenleistungspflichten dienen dabei der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolges bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht. Auch hat sich der Schuldner so zu verhalten, dass Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht geschädigt werden. Der Umfang und der Inhalt von Nebenpflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Das Gericht kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte eine Verpflichtung des Beklagten, sich zur Korrespondenz ausschließlich an einen von dem Vertragspartner verschiedenen Dritten zu wenden, nicht erkennen. Eine solche Nebenpflicht ist weder zum Schutz absoluter Rechtsgüter des Klägers erforderlich, noch dient diese der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht des Vertrages in der Weise, dass ohne eine solche der vertraglich vereinbarte Leistungserfolg gefährdet oder eingeschränkt würde. Der Beklagte ist weiterhin zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistungen gegenüber dem Kläger bereit. Sämtliche zwischen den Parteien vereinbarten Einzelheiten und Bedingungen des Vertrages sollen beibehalten werden. Mit der V...

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