Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger bewohnt seit dem 01.11.1990 eine der Beklagten gehörenden Wohnung.
Der Beklagte behauptet, die im Bereich der Durchreiche zum Esszimmer der Wohnung befindlichen Küchenwandfliesen seien nicht ordnungsgemäß befestigt. An den Decken sämtlicher Räume der Wohnung seien Risse und Putzschäden vorhanden. Die Esszimmertür der Wohnung sei stark verzogen. Der Textilfußboden in der Wohnung sei aufgeworfen und habe Absackungen, die instandgesetzt werden müssten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
- die im Bereich der Durchreiche zum Esszimmer der Erdgeschosswohnung im Hause … nicht ordnungsgemäß befestigten 12 Küchenwandfliesen neu verkleben zu lassen;
- die Risse und Putzschäden an den Decken in sämtlichen Räumen der o.g. Wohnung beseitigen zu lassen;
- die stark verzogene und nicht mehr dicht schließende zweiteilige Esszimmerschiebetür in der o.g. Wohnung richten zu lassen,
- die Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens in sämtlichen Räumen der o.g. Wohnung mit Ausnahme des Badezimmers sowie der Küche durch sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fußbodenuntergrundes beseitigen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Mängel vorhanden seien. Zum überwiegenden Teil seien sie bereits beseitigt worden. Die Schiebetür zum Esszimmer sei bereits 50 Jahre alt und im jetzigen Zustand bereits bei Einzug des Klägers bereits vorhanden gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhöben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 46 ff. der Akten verwiesen.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass durch die in der Wohnung vorhandenen geringfügigen Mängel eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht gegeben ist. Der Erfüllungsanspruch des Mieters nach § 536 BGB auf Herstellung der Mietsache ist nur gegeben, wenn die Nutzung der Wohnung, dieses ist der Vertragsgegenstand, eingeschränkt ist.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Fliesenspiegel zwischen Esszimmer und Küche teilweise unter Spannung steht und deshalb sich vom Untergrund gelöst hat, weshalb einige Fliesen hohl klingen. Dies bedeutet aber eine konkrete Beeinträchtigung nicht. Wie aus den Fotos ersichtlich, befinden die Fliesen sich auch schon seit längerer Zeit an Ort und Stelle, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich von der Wand endgültig lösen. Sollte dies der Fall sein, wird die Beklagte die Fliesen erneuern müssen.
Die vom Sachverständigen festgestellten geringfügigen Risse in den Decken einzelner Räume sind, wie der Sachverständige feststellt und wie auch aus den eingereichten Fotos ersichtlich, durch Spannungen zwischen den verschiedenen Farbaufträgen entstanden. Da der Kläger die Wohnung bereits seit mehr als 10 Jahren bewohnt, ist auch, davon auszugehen, dass er im Rahmen der ihm auferlegten Schönheitsreparaturen hier auch Streichungen an den Decken vorgenommen hat und somit auch für die vorhandenen Risse mitverantwortlich ist. Darüber hinaus stellen auch diese geringfügigen Risse eine Beeinträchtigung der Nutzung der Mietsache nicht dar.
Die doppelte Schiebetür weist einen Mangel auf, indem sie unten nicht mehr dicht schließt. Unstreitig ist aber, dass die Tür bereits 50 Jahre alt ist. Das bedeutet, dass die Tür im jetzigen Zustand bereits bei Übernahme der Wohnung durch den Kläger vorhanden war. Der Mangel war für den Kläger auch deutlich erkennbar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er durch die vorbehaltlose Annahme der Mietsache zum damaligen Zeitpunkt diesen Mangel anerkannt hat. Ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels besteht danach nicht mehr.
Bezüglich des Fußbodens hat der Sachverständige festgestellt, dass Wellen im Fußboden, insbesondere deutliche Absackungen oder Erhebungen des Textilbelages nicht vorhanden sind. Soweit bei bestimmter Beleuchtung Stoßnähte sichtbar sind, ist dies bei Nadelfilzbelägen üblich und nicht zu beanstanden.
Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Fundstellen