Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger und Berufungskläger von der Beklagten und Berufungsbeklagten gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB Maßnahmen zur Erhaltung der von ihm angemieteten Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Der Kläger mietete vor etwa zehn Jahren eine Mietwohnung der Beklagten an und übernahm dabei die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. In der Folgezeit strich er die Decken der Wohnung zumindest zweimal. Diese weisen jedoch jedenfalls teilweise eine Rissbildung auf. Diese Rissbildung beruht darauf, dass die erforderliche Untergrundbehandlung seit langer Zeit unterblieben ist, und zwar auch schon vor Besitzzeit des Klägers Anstriche ohne die erforderlich Untergrundbehandlung erfolgten. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger u.a. – soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich – von der Beklagten die Beseitigung dieser Risse.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er sei zur Vornahme der Untergrundbehandlung nicht verpflichtet gewesen, da eine solche auch schon bei den vorherigen Anstrichen unterblieben sei. Ferner hat er behauptet, die Fußböden in sämtlichen Räumen der Wohnung mit Ausnahme derer im Badezimmer und in der Küche wiesen Aufwerfungen und Absackungen auf. Ursache hierfür sei ein nicht ausreichend verfestigter Untergrund bzw. eine Unebenheit des Oberbodens. Auch insoweit begehrt er von der Beklagten eine „Mangelbeseitigung”.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei im Rahmen der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen zur Vornahme der Untergrundbehandlung verpflichtet gewesen. Jedenfalls aber sei er zu einer entsprechenden Anzeige vor Vornahme seines ersten Anstrichs ihr gegenüber verpflichtet gewesen und könne nun, nachdem er den Anstrich trotz der bereits seinerzeit vorhandenen Farbschichten vorgenommen habe, von ihr keine Untergrundbehandlung mehr beanspruchen. Den vorgeblichen Mangel der Fußböden hat sie bestritten. Im übrigen ist sie der Ansicht gewesen, es lägen jedenfalls keine Mängel vor, die die Gebrauchtstauglichkeit mehr als nur unerheblich mindern würden, so dass dem Kläger auch deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz auch noch Ansprüche auf Beseitigung weiterer vorgeblicher Mängel geltend gemacht hat, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Risse in den Decken ausgeführt, dass diese ausweislich eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens durch Spannungen zwischen den verschiedenen Farbaufträgen, die in den Jahren zuvor aufgebracht worden seien, entstanden seien. Eine Beseitigung dieser Risse könne der Kläger von der Beklagten nicht beanspruchen, da er die Wohnung selbst mehr als zehn Jahre bewohnt und somit auch selbst Streichungen an den Decken vorgenommen habe und mithin für die vorhandenen Risse mitverantwortlich sei. Darüberhinaus stellten die geringfügigen Risse keine Beeinträchtigung der Nutzung der Mietsache dar, so dass dem Kläger auch deshalb ein Beseitigungsanspruch nicht zustünde.
Hinsichtlich des Fußbodens hat das Amtsgericht zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch deshalb nicht bestünde, da nach den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten keine Absackungen oder Erhebungen des Fußbodens vorlägen.
Im übrigen nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung, soweit auch die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der Risse in den Decken und der vorgeblichen Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens abgewiesen worden sind. Er ist der Ansicht, trotz Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht zur Vornahme der Untergrundbehandlungen verpflichtet gewesen zu sein, da bereits in den Jahren vor seiner Besitzzeit mehrere Farbanstriche ohne Vornahme der erforderlichen Untergrundbehandlung vorgenommen worden seien. Aus diesem Grunde sei es für ihn nicht zumutbar gewesen und auch nicht in seinen Verantwortungsbereich, sondern den der Beklagten gefallen, vor einem Anstrich für die erforderliche Untergrundbehandlung Sorge zu tragen. Hinsichtlich des Fußbodens ist er der Ansicht, der Sachverständige habe insoweit unzureichende Feststellungen getroffen. Bereits erstinstanzlich habe er – unstreitig – gerügt, dass der Sachverständige im Rahmen des Ortstermins den Fußboden nur oberflächlich und unzureichend in Augenschein genommen und keine Messungen vorgenommen habe. Das Amtsgericht sei daher verpflichtet gewesen, seinem – unstreitigen – erstinstanzlichen Antrag auf ergänzende Vernehmung...