Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.790,58 DM nebst
8,42% Zinsen aus 37,08 DM seit dem 01. August 2000,
9,26% Zinsen aus 200,00 DM seit dem 01. Oktober 2000,
9,26% Zinsen aus 854,00 DM seit dem 01. November 2000,
9,26% Zinsen aus 100,00 DM seit dem 01. Dezember 2000 und
9,26% Zinsen aus 12,50 DM seit dem 16. August 2001
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1% und die Beklagte zu 99%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 02. Dezember 1999 hatte die Beklagte von den Klägern eine Wohnung im Mietobjekt xxx angemietet. Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger Nachforderungen aus einer Heizkostenabrechnung, rückständige Mietzinsansprüche der Monate Oktober bis Dezember 2000 und den vereinbarten Kautionsvertrag in Höhe von 1.587,00 DM geltend.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 23. Juli 2001 nebst Anlagen (Blatt 11 bis 27 d.A.) und vom 26. September 2001 nebst Anlagen (Blatt 37 bis 54 d.A.) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.816,07 DM nebst 8,42% Zinsen aus 62,57 DM seit dem 01.08.2000, 9,26% Zinsen aus 200,00 DM seit dem 01.10.2000, 9,26% Zinsen aus 854,00 DM seit dem 01.11.2000, 9,26% Zinsen aus 100,00 DM seit dem 01.12.2000, 9,26% Zinsen aus 12,50 DM seit dem 16.08.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in den Monaten Oktober bis Dezember habe die Heizung nicht funktioniert, so dass ein Anspruch auf Mietminderung bestanden habe. Die Kaution brauche nicht gezahlt zu werden, da der Beklagten aus einem früheren Mietverhältnis Ansprüche auf Rückzahlung einer Kaution zustünden. Kosten für eine Zwischenablesung könnten dem einziehenden Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 12. September 2001 (Blatt 31 bis 34 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 2.790,58 DM begründet; mit dem weitergehenden Klagebegehren war die Klage abzuweisen.
Die Klage war abzuweisen, soweit die Kläger Kosten für eine Zwischenablesung in Höhe von 25,49 DM geltend gemacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts N (vgl. 48 C 801/93 AG N in WuM 1996, Seite 231 ff. mit weiteren Nachweisen) können Kosten einer Zwischenablesung jedenfalls nicht dem einziehenden Mieter – wie im vorliegenden Verfahren – auferlegt werden. Die Nebenkostenabrechnung der Kläger war daher um den Betrag von 25,49 DM zu kürzen, so dass den Klägern gegenüber der Beklagten bezüglich der Heizkostenabrechnung lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 37,08 DM zusteht.
Mit dem weitergehenden Klagebegehren war die Klage begründet. Im vorliegenden Verfahren mag dahingestellt bleiben, ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, mit Rückzahlungsansprüchen aus einer früher gezahlten Kaution für eine andere Wohnung der Kläger aufzurechnen. Im vorliegenden Verfahren scheidet eine derartige Aufrechnung grundsätzlich aus, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr irgendwelche Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution zustünden. Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang unstreitig für eine frühere Wohnung der Kläger eine Kaution von 2.066,82 DM gezahlt. Über diese Kaution haben die Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2000 abgerechnet und im einzelnen substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte für Betriebskosten 13,56 DM, für Heizkosten 101,00 DM nachzahlen müsse und für Schönheitsreparaturen bzw. angerichtete Schäden Beträge von 513,30 DM bzw. 1.385,00 DM zu zahlen seien. Diese Beträge haben die Kläger mit der Kaution von 2.066,82 DM verrechnet; der Restbetrag von 53,87 DM ist unstreitig an die Beklagte ausgezahlt worden. Zu diesem substantiierten Vorbringen der Kläger hat die Beklagte mit keinem Wort Stellung genommen, so dass das Vorbringen der Kläger in diesem Zusammenhang als unstreitig anzusehen ist und etwaige Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus der geleisteten Kaution somit erloschen sind. Eine Aufrechnung der Beklagten mit dieser früher gezahlten Kaution gegenüber der für die jetzige Wohnung fälligen Kaution ist somit nicht möglich, so dass die Klage in diesem Zusammenhang in vollem Umfang begründet ist.
Unstreitig hat die Beklagte Mieten in Höhe von 1.154,00 DM für die Monate Oktober und November nicht bezahlt. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, sie habe die Miete gemindert, weil die Heizkörper während der fraglichen Monate nicht funktioniert hätten, kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Auch wenn die Beklagte für diesen Heizungsdefekt ihre Tochter als Zeugin angeboten hat, hat die Beklagte mit keinem Wort vorgetragen, den Klägern von diesem angeblichen Defekt vor dem Monat Januar 2001 Mitteilung gemacht zu haben, so dass – wenn der Mangel überhaupt bestanden hat –...