Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Entfällt gemäß § 495 a ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag zu (§ 535 Abs. 2 BGB)

Der Beklagte schuldet der Klägerin einen restlichen Mietzins für den Monat Juli 2006 in Höhe von 126,19 EUR.

Der Beklagte war nicht berechtigt, die Mietzahlung für diesen Monat um die Summe der Kabelgebühren für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 zu kürzen. Der Mieter ist nicht befugt, die Betriebskostenposition der Kabelgebühren einfach herauszustreichen, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hat. Die Wohnung wurde mit Kabelanschluss vermietet, sodass die Klägerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, diesen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des Mietvertrages ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich (vgl. hierzu Urteil des AG C vom 13.01.2005, Az. "##). Zu einer solchen Einigung ist es vorliegend jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht gekommen.

Die Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin im Mai 2004 mit dem Unternehmen „K D” eine neue Vereinbarung zur Versorgung des Mietobjekts mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen abgeschlossen hat, aufgrund derer sich die monatlich zu zahlenden Kabelgebühren für den Beklagten von vormals 6,28 EUR auf nunmehr 8,85 EUR erhöhten. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin bei Abschluss des neuen Vertrages nicht verpflichtet, den zuvor geäußerten Wunsch des Beklagten, ihn nicht mehr mit Kabelfernsehen zu versorgen, zu berücksichtigten. Zwar ergeben sich aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der langen Dauer desselben, Treuepflichten, jedoch gehen diese nicht soweit, dass eine der Parteien verpflichtet ist, auf einseitigen Wunsch der anderen, Bestandteile des zugrundeliegenden Mietvertrages abzuändern bzw. ganz aufzuheben.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kabelgebühren ist auch nicht durch Rücktritt bzw. Kündigung des Beklagten untergegangen. Dem Beklagten steht ein Rücktrittsrecht nicht zu. Weder haben sich die Parteien vertraglich ein solches vorbehalten, noch ergibt sich ein solches aus dem Gesetz. Insbesondere ist aus § 554 Abs. 3 BGB kein Rücktrittsrecht des Beklagten herzuleiten. Dieser ermöglicht dem Mieter lediglich eine Kündigung des gesamten Mietverhältnisses unter den dort näher dargelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die Kündigung eines Teils der im Mietvertrag geschlossenen Vereinbarungen. Eine Teilkündigung einzelner Vertragsbestandteile oder Nebenabreden des Mietvertrages ist zudem ausgeschlossen (vgl. Palandt § 542 Rn. 16 a.E.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1861630

NJW 2007, 3078

DWW 2007, 299

NJW-RR 2007, 1662

NZM 2007, 771

ZMR 2007, 707

MietRB 2008, 133

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