Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft…. Diese Eigentümergemeinschaft wird durch weitere Beteiligte verwaltet. In der Eigentümerversammlung am 30.05.1985, an der 7.545. von 10.000tel Stimmanteilen anwesend waren, fassten die Eigentümer unter TOP 3 den einstimmigen Beschluss „Zur Schonung der Gemeinschaftskasse obliegt die Fenstererneuerung und Instandhaltung jedem Eigentümer selbst. Hierbei muss die optische Gleichheit nach außen hin gewahrt bleiben.”
Im Jahre 1998 wurden einige Fenster im Zuge der Balkonsanierung erneuert. Die Kosten hierfür trugen die jeweiligen Eigentümer. In der Eigentümerversammlung vom 02.07.2001 fassten die Eigentümer unter TOP 2 a den folgenden Beschluss:
„Die von den Sondereigentümern … auf eigene Kosten gezahlten Fenster werden nach Abzug der zum Sondereigentum gehörenden Positionen aus der Rücklage erstattet.”
Hiergegen wenden sich die Antragsteller, da sie der Meinung sind, dass die Eigentümergemeinschaft nicht verpflichtet ist, bereits entstandene Kosten für die Fenstersanierung aus der Rücklage zu erstatten. Sie sind der Auffassung, dass der Beschluss aus dem Jahre 1985 nicht nichtig sei. Zudem gebiete es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 nicht, bereits entstandene Kosten für Fenstersanierungen aus der Rücklage zu erstatten. Dies gelte nur für Sachverhalte in der Vergangenheit, die noch nicht abgeschlossen seien.
Die Antragsteller beantragen,
den in der Eigentümerversammlung vom 02.07.2001 unter TOP 2 a gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss aus dem Jahre 1985 für nichtig, da er eine Änderung der Kostenverteilung beinhalte. Da Fenster Gemeinschaftseigentum seien, seien die Kosten für die Instandsetzung auch von den Eigentümern zu tragen. In der Gemeinschaftsordnung der Antragsgegner sei auch eine Öffnungsklausel nicht ersichtlich. Der Beschluss sei daher nichtig. Dies habe zur Folge, dass den Eigentümern, die auf ihre Kosten die Fenster saniert hätten, Ansprüche aus § 812 f. BGB gegen die Eigentümergemeinschaft zustünden.
Der Anfechtungsantrag der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Anfechtungsfrist gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist gewahrt. Der Beschluss ist am 02.07.2001 gefasst worden. Der Anfechtungsantrag ging am 02.08.2001 bei Gericht ein.
Da der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist der Anfechtungsantrag zurückzuweisen. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.05.1985 gefasste Beschluss unter TOP 3 ist nichtig. § 16 Abs. 2 WEG sieht vor, dass die Kosten der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile zu verteilen sei. Der Beschluss aus dem Jahre 1985 sieht eine Änderung dieser Kostenverteilung vor. Da in der Gemeinschaftsordnung der Parteien keine Regelung enthalten ist, wonach die Kostenverteilung durch Beschluss geändert werden kann, bedurfte die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einer Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 WEG: Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor, da es sich nicht um einen einstimmigen Beschluss handelte und dieser ferner auch nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Mit diesem Beschluss aus dem Jahre 1985 sollte nicht eine einzelne Maßnahme geregelt werden, sondern es handelte sich um eine Regelung über die Erneuerung der Fenster für die folgenden Jahre.
Da der Beschluss aus dem Jahre 1985 nichtig ist, steht den Eigentümern, die auf eigene Kosten die Fenster saniert haben, ein Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. Wenzel, Die Entscheidung des BGH zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung, ZWE 2001 226 (235)). Dadurch, dass die betroffenen Eigentümer in dem Jahr, in dem sie die Fenster instand gesetzt haben, auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet haben, ist kein abgeschlossener Lebenssachverhalt entstanden. Die Eigentümer gingen aufgrund des Beschlusses aus dem Jahre 1985 davon aus, dass sie nicht berechtigt seien, diesen Anspruch geltend zu machen. Diese ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.200 nicht mehr der Fall, sind sie nunmehr berechtigt, entsprechende Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 02.07.2001 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Da der Antrag der Antragsteller unbegründet ist, sind sie verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.
Aufgrund der Unsicherheit, die durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstanden ist, besteht jedoch keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, im vorliegenden Fall abzuweichen.
Geschäftswert: 11.700,00 DM
Fundstellen