Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 29
Tenor
1.
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ... auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.5.2010 zu den Tagesordnungspunkten 3 (Entlastung des Verwaltungsbeirats); 4 (Betriebs-kostenabrechnung 2008); 5 (Betriebskostenabrechnung 2009); 8 (Dachsanierung); 9 (Vereinbarung mit der WEG ...) und 12 (Hausgeldrückstand ...) werden für unwirksam erklärt.
2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer seitens der Eigentümerversammlung am 26.05.2010 gefasster Beschlüsse.
Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ..., Verwalterin der bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Firma ....
In der Wohnungseigentümerversammlung wurden folgende Beschlüsse getroffen:
Top 3:
"Der Verwaltungsbeirat wird entlastet."
Top 4:
"Die vorliegende Betriebskostenabrechnung 2008 wird genehmigt."
Top 5:
"Die vorliegende Betriebskostenabrechnung 2009 wird genehmigt."
"Top 8:
Dachsanierung Es liegen Angebote der Firmen ... (€ 254.890, teilweise andere Materialien), ... (€ 275.350) und ...(€ 278.520) vor. Beschluss: Das Dach wird im Jahr 2010 saniert. Der Beirat wird bevollmächtigt, mit den o.g. Firmen Vergabeverhandlungen zu führen und den Auftrag zu erteilen. Für die Bauüberwachung, Abnahme und Rechnungskontrolle wird ein Bauingenieur beauftragt (Kosten ca. € 3.000). Der Beschluss wird somit gefasst."
"Top 9:
Vereinbarung mit der WEG ... Beschluss Diskussion und Beschlussfassung Der Beschluss wird somit gefasst."
Top 12: Hausgeldrückstand Frau ... über € 2.099,21
"Beschluss: Der Hausgeldrückstand von Frau ... über € 2.099,21 wird durch eine Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen. Der Beschluss wird somit gefasst."
Die Kläger tragen vor, die Betriebskostenabrechnungen 2008 und 2009 seien fehlerhaft. Es werde bei den Gesamtanteilen nicht von einem Miteigentumsanteil von 10.000 ausgegangen, obwohl die Gemeinschaftsordnung eine anderweitige Aufteilung nicht vorsehe. Innerhalb der Miteigentumsanteile der Wohnungen erfolgten bzgl. der Versicherung der Stellplätze unterschiedliche Ansätze. Bei dem Aufzug würden teilweise umlagefähige und teilweise nicht umlagefähige Kosten angesetzt. Unklar bliebe, was unter Wegegeld zu verstehen sei und warum hierfür ein nicht nachvollziehbarer Verteilungsschlüssel gewählt werde. Gleiches gelte für die Position Kabelfernsehen. Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage werde als Ausgabe dargestellt. Die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sei unzutreffend.
Da die Jahresabrechnungen fehlerhaft seien, sei auch die Entlastung des Verwaltungsbeirates rechtswidrig.
Der Beschluss über die Dachsanierung sei ebenfalls fehlerhaft. Eine Vollmachtserteilung gegenüber dem Verwaltungsbeirat sei unzulässig.
Aus dem Beschlussprotokoll sei nicht ersichtlich, was Inhalt des Beschlusses betreffend die WEG ... sei.
Eine Entnahme des Hausgeldrückstandes von Frau ... aus den Mitteln der Instandhaltungsrücklage sei rechtswidrig.
Die Kläger beantragen,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ... auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.5.2010 zu den Tagesordnungspunkten 3 (Entlastung des Verwaltungsbeirats); 4 (Betriebskostenabrechnung 2008); 5 (Betriebskostenabrechnung 2009); 8 (Dachsanierung); 9 (Vereinbarung mit der WEG ...) und 12 (Hausgeldrückstand ...) für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Beschlüsse verstießen nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Hinsichtlich der Jahresabrechnungen tragen die Beklagten vor, Hintergrund für den abweichenden Ansatz der Gesamtanteile sei, dass die Kosten für die PKW-Stellplätze gesondert abgerechnet würden. Auf die Wohnungen entfielen 8.926 MEA auf die PKW-Stellplätze 1.074 MEA. Die Differenzierung zwischen Kosten für PKW-Stellplätze und Kosten für Wohnungen erfolge auch nur in den Einzelabrechnungen, die einen Tiefgaragenstellplatz betreffen. Diese Abrechnungsweise beruhe darauf, dass die WEG bereits seit über 20 Jahren in dieser Weise die Kosten verteile und auch in der Eigentümerversammlung vom 16.09.2008 unter TOP 3 Unterpunkt 3.5. Abs. 2 diese Abrechnungsform beschlossen wurde.
Der Beschluss zur Dachsanierung sei nicht fehlerhaft. Die Wohnungseigentümer hätten alle erforderlichen Eckpunkte der Sanierung selbst entschieden. Soweit es um die Verhandlungsführung und Auftragserteilung gehe, erfolge die Auftragserteilung selbstverständlich durch den Verwalter im Namen der WEG.
Auch die Beschlussfassung betreffend die WEG ... verstoße nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Es sei klar gewesen, um welche Vereinbarung es gegangen sei, da mit dieser WEG nur eine Vereinbarung bestanden haben. Es habe die Vereinbarung bestanden, dass gemeinschaftlich genutzte Gartengeräte in einem Kostenverhältn...