rechtskräftig
Nachgehend
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 S 191/20) |
Tenor
Der in der Versammlung vom 14.02.2019 gefasste Beschluss zu TOP 5, Beschlussfassung über die Verteilung der KfW-Zuschüsse (35.000,00 EUR + 1.000,00 EUR), wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümerschaft in ….., wobei die Kläger ihre Miteigentumsanteile gewerblich nutzen.
Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthält unter § 12 unter der Überschrift „Lasten und Kosten” unter Absatz 2 c) folgende Regelung: „Die Bewirtschaftungskosten bestehen insbesondere aus den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese den Wohnungs-/Teileigentümern gemeinschaftlich obliegen, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage.” Die Teilungserklärung enthält unter § 12 unter der Überschrift „Lasten und Kosten” unter Absatz 3 folgende weitere Regelung: ”Der auf einzelne Wohnungs-/Teileigentümer entfallende Anteil an den vorgenannten Bewirtschaftungskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Miteigentumsanteil des jeweiligen Sondereigentümers, es sei denn, dass diese Kosten im Einzelfall von den Berechtigten gegenüber den Wohnungs-/Teileigentümern getrennt erhoben werden. […] Im Übrigen kann für alle vorgenannten Fälle ein anderer Verteilungsschlüssel für einzelne Kosten durch die Wohnungs- und Teileigentümerversammlung mit zweidrittel Mehrheit aller Stimmen der Wohnungs- und Teileigentümer beschlossen werden, falls der Nutzungsanteil einzelner oder mehrerer Miteigentümer größer und dadurch eine andere Kostenumlage gerechtfertigt ist.”
Im Jahr 2017 fand eine Fassadensanierung und Fassadendämmung statt. Im Rahmen dieser Sanierungsmaßnahme wurde für die Gemeinschaft ein Zuschuss der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) beantragt.
Insgesamt beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Zuschuss von 35.000,00 EUR für die Fassade einerseits und 1.000,00 EUR für die Haustüre andererseits. Der Zuschuss für die energetische Sanierungsmaßnahme wurde gewährt. Zur Finanzierung der Maßnahme zahlten die Mit- beziehungsweise Teileigentümer eine Sonderumlage, zusätzlich sollte der KfW-Zuschuss zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden. Die Fassadensanierung wurde anschließend durchgeführt. Die finanziellen Mittel, die für die Fassadensanierung bereit standen, wurden nicht vollständig ausgeschöpft.
Mit Schreiben vom 29.01.2019 berief die Verwalterin zur Eigentümerversammlung am 14.02.2019 ein.
Zu TOP 5 wurde am 14.02.2019 ein Beschluss gefasst, dass die KfW-Zuschüsse in Höhe von 35.000,00 EUR und 1.000,00 EUR nach Miteigentumsanteilen an alle Wohneinheiten verteilt werden sollen.
Die Klägerseite trägt vor, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Nach den Förderungsbedingungen der KfW sei die Förderung nicht an einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Gemeinschaft auf der Basis der zu erwartenden Kosten gewährt worden. Die Maßnahme sei außerdem von der gesamten Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen durch eine Sonderumlage sowie den KfW- Zuschuss finanziert worden, unabhängig von der Frage, ob es sich um Wohnungseigentum oder Gewerbeeigentum gehandelt habe. Die Sonderumlage sei weiter nach Miteieigentumsanteilen gezahlt. Soweit Überschüsse vorhanden seien, die für die Sanierungsmaßnahmen nicht benötigt worden seien, seien die Überschüsse – entsprechend der erhobenen Sonderumlage – nach Miteigentumsanteilen an alle Wohnungseigentümer zurückzuzahlen. Soweit auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Überschuss von 36.000,00 EUR vorhanden sei, handele es sich um den verblieben KfW-Zuschuss, sondern um die verbliebene Sonderumlage. Im Übrigen sei als Zuschussempfänger die Wohnungseigentümergemeinschaft von der KfW benannt, so dass eine etwaige Auskehr des KfW-Zuschusses auch an alle Wohnungseigentümer erfolgen müsse. Die verbleibenden Überschüsse seien daher nach § 12 Abs. 3 der Teilungserklärung an die Wohnungseigentümer nach dem dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel auszubezahlen.
Die Kläger beantragen,
den in der Versammlung vom 14.02.2019 gefassten Beschluss zu TOP 5, Beschlussfassung über die Verteilung der KfW-Zuschüsse (35.000,00 EUR + 1.000,00 EUR), für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite trägt vor, dass ausweislich der Förderungsbestimmungen der KfW nur eine natürliche Person als Eigentümer oder Ersterwerber einer selbstgenutzten oder vermieteten Eigentumswohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft Antragsteller sein könne. Die gewerblich genutzten Einheiten seien daher nicht förderfähig, so dass der KfW- Zuschuss auch nicht den gewerblichen Einheiten zugutekommen könne. Der verbliebene Überschuss sei daher an die Wohneigentümer auszukehren.
Zum Sach- und Streitstan...