Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.954,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 70% und der Kläger 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte unter den 25.3.2010 anlässlich einer Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2008. Diese Jahresabrechnung schloss für den Kläger mit einem Negativsaldo in Höhe von 15.954,26 EUR. Da der Kläger den Negativsaldo nicht ausglich, nahm die Beklagte ihn gerichtlich auf Zahlung in Anspruch (Amtsgericht Neuss, AZ: 80 C 2105/10). Nebst Zinsen und Kosten musste der Kläger aufgrund des Schlussurteils des Amtsgerichts Neuss vom 2.12.2010 an die Wohnungseigentümergemeinschaft 20.667,83 EUR zahlen. Parallel führte der Kläger einen Anfechtungsprozess gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Verfahren Amtsgericht Neuss, AZ: 78 C 1531/10. Hier obsiegte der Kläger in der zweiten Instanz, wodurch der Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 für ungültig erklärt wurde.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe wegen seiner Hausgeldzahlung auf die Jahresabrechnung 2008 ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zudem müsse ihm die Beklagte die angefallenen Anwaltskosten erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.494,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger hätte darlegen müssen, dass eine Bereicherung auf ihrer Seite bestehe. Ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch stehe allen Wohnungseigentümern zu. Wenn aber Geldbeträge allen Eigentümern zurück erstattet werden müssten, müsste gleichzeitig eine Umlage in gleicher Höhe beschlossen werden. Der Bereicherungsanspruch würde daher durch das Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert. Es bestehe insoweit nur ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung.
Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.954,26 EUR aus § 812 Abs.1 S.2, 1 Alt. BGB. Denn die Beklagte hat durch Leistung des Klägers den entsprechenden Betrag ohne Rechtsgrund auf seine Kosten erlangt. Der Rechtsgrund für die Leistung des Klägers war ursprünglich der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung 2008 vom 25.3.2010. Dieser Beschluss hat jedoch zu keinem Zeitpunkt Bestandskraft erlangt. Vielmehr ist er durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.5.2012 (AZ: 19 S 95/11) rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Damit ist der Rechtsgrund für die Leistung des Klägers weggefallen mit der Folge, dass die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist.
Die Beklagte kann sich vorliegend nicht wirksam auf Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, welche Ausgaben sie konkret nach der Zahlung des Klägers getätigt hat und wofür die erlangte Summe ausgegeben worden ist. Zwar ist von einer Entreicherung auch dann auszugehen, wenn das Aktivvermögen des Empfängers den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt. Hierfür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.
Schließlich ist der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht durch das „Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft” ausgeschlossen. Die Beklagte trägt zwar zutreffend vor, dass ein Wohnungseigentümer keine Erstattung wegen eventuell überzahlten Wohngeldes unabhängig von dem Ergebnis einer Jahresabrechnung verlangen kann und die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangen kann, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweise (OLG Köln, ZMR 2007,642). Denn einer isolierten Anspruchsverfolgung außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode steht das durch die Jahresabrechnung konkretisierte Innenverhältnis der Wohnungseigentümer entgegen, wonach zwischen den Eigentümern lediglich ein Innenausgleich zulässig ist, infolge dessen sich der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Befriedigung aus den aus der abgerechneten Wirtschaftsperiode vorhandenen Geldmitteln beschränkt. Mithin setzt dieser Anspruch ein Guthaben des Eigentümers in der ...