Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, 3u Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Erläuterung des Tatbestandes bedarf das Urteil gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
Gründe
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Reisevertrag über die streitgegenständliche Reise vom 05.05* bis 19,05.2003 nach Alanya/Türkei mit einem Aufenthalt in dem Klub (Alara Park gemäß §§ 651 c, d BGB ein Minderungsanspruch in Höhe von insgesamt 260,55 Euro zu.
Die streitgegenständlichen Mängel (Nichtbetrieb der Klimaanlage in der ersten Reisewoche/fehlende Animation) sind durch das von der Klägerin und der örtlichen Reiseleitung gemeinsam unterschriebene Mängelprotokoll vom 14.05.2003 (Kopie Bl. 9 d.A.) nachgewiesen.
Erstellt ein Reisender oder die Reiseleitung ein Mängelprotokoll und wird dieses gemeinsam unterschrieben, so ist hierin ein Nichtbestreiten der Mängel zu sehen. Gerade mit dem Vermerk "Kenntnis genommen" schafft der Reiseveranstalter beim Kunden einen Vertrauenstatbestand, so dass der Kunde es unterlassen wird, vor der Abreise weitere Beweismittel wie Zeugen und Fotos zu sichern. Einem derartigen Mängelprotokoll kommt damit auch eine materiell-rechtliche Regelung zu, so dass der Reiseveranstalter nachträglich die festgestellten Mängel nicht mehr bestreiten kann (vgl: Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rd. Nr. 265 d).
Für die Entscheidungsfindung ist deshalb davon auszugehen, dass während der genannten Reise in der gebuchten Klubanlage "Alara Park" die zugesagte Animation fehlte und in der ersten Reisewoche die Klimaanlage nicht eingeschaltet war.
Für die fehlende Animation hält das Gericht eine Reisepreisminderung von 15 % = 173,70 Euro für angemessen.
Hinsichtlich der nicht eingeschalteten Klimaanlage hält das Gericht grundsätzlich ebenfalls eine Reisepreisminderung von 15 % für angemessen. Da die Klimaanlage jedoch nur in der ersten Reisewoche nicht eingeschaltet war, ergibt sich für diesen Mangel ein Minderungsanspruch in Höhe von 86,85 Euro.
Insgesamt besteht daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 260,55 Euro.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Kosten: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Streitwert: 579,00 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 3018432 |
RRa 2003, 269 |
RRa 2003, 269 (Volltext mit amtl. LS) |