Tenor

1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung vom 03.04.2010 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 für ungültig erklärt, soweit eine Billigung der Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 insoweit erfolgt ist, als das Betriebskosten für die Hausmeisterwohnung auch in die Einzelabrechnungen für die Miteigentumsanteile der Kläger betreffend die Wohnung Nr. 57 eingestellt worden sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft Kampstraße 3–5 in Westerland/Sylt. Die ältere Wohnungseigentumsanlage wurde mit insgesamt 84 Wohneinheiten errichtet, die über eine zentrale Einrohrheizungsanlage mit Wärme versorgt werden. Im Jahre 2007 traten die Kläger mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 57 in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Im Jahre 2008 erfolgte der Erwerb der Wohnung Nr. 46. Die Kläger übernahmen von ihren Rechtsvorgängern auch die Miteigentumsanteile an der als Hausmeisterwohnung genutzten Wohneinheit Nr. 11, wobei die auf die Hausmeisterwohnung entfallenen Kosten gem. ständiger Übung auf die einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der Einzelabrechnungen für die in ihrem Sondereigentum stehenden Wohneinheiten abgerechnet werden. Die Kläger wurden als Eigentümer der auf die Wohneinheit Nr. 57 entfallenen Miteigentumsanteile der Hausmeisterwohnung erst am 07.04.2010 im Grundbuch eingetragen.

Bereits am 03.04.2010 war im Rahmen einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 eine billigende Beschlussfassung zu dem von dem Verwalter vorgelegten Jahresabrechnungen 2008 bzw. 2009 nebst Einzelabrechnungen gegen die Stimmen der Kläger erfolgt. Ebenfalls gegen die Stimmen der Kläger wurde zum Tagesordnungspunkt 14 der Wirtschaftsplan 2010 mehrheitlich gebilligt. Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung am 03.04.2010 wurde auf Antrag der Kläger ausführlich über die von ihnen beanstandete Verteilung der Heizkosten diskutiert. Die Kläger rügten, dass nach Maßgabe des bislang in der Wohnungseigentümergemeinschaft praktizierten Heizkostenverteilung 70 % der Gesamtkosten nach den Ableseergebnissen der Verbrauchserfassungsgeräte verteilt werden und allein 30 % der Heizkosten verbrauchsunabhängig anhand des Maßstabs der beheizten Fläche umgelegt werden. Die Kläger führten aus, dass über die Rohrleitungen der zentralen Heizungsanlage hohe Wärmeabstrahlungen erfolgten mit der Folge, dass für viele Eigentümer gar keine Notwendigkeit bestehe, eine Erwärmung ihrer Wohnungen über ein Öffnen der Thermostate ihrer Heizkörper zu ermöglichen. Der erfasste Verbrauch in vielen Wohnungen sei äußerst gering was zur Folge habe, dass unverhältnismäßig hohe Kosten für die in ihren Wohnungen erfassten Verbrauchseinheiten berechnet würden. Die Kläger forderten, dass ein neuer Kostenverteilungsschlüssel beschlossen würde. Zum Tagesordnungspunkt 6 a wurde über den Antrag der Kläger abgestimmt, die Verteilung der Heizkosten dahingehend zu ändern, dass unter Nutzung des Bilanzverfahrens nach VDE2077 die Heizkosten abgerechnet werden. Der Änderungsantrag der Kläger wurde mehrheitlich abgelehnt.

Am 29.04.2012 haben die Kläger einen Anfechtungsantrag betreffend die billigenden Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.04.2010 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 sowie 14 bei Gericht eingereicht und zur Begründung ausgeführt, dass sie im Rahmen der Einzelabrechnung für die Jahre 2008 und 2009 sowie auch im Rahmen der Einzelwirtschaftspläne für das Jahr 2010 unangemessen benachteiligt würden, da ihnen für ihre Wohneinheiten zu hohe Heizkosten angelastet würden, da im Hinblick auf eine unzureichende Erfassung der eingesetzten Heizungswärme durch die Messgeräte ihnen für die in ihren Wohnungen erfassten Verbrauchseinheiten zu hohe Heizungskosten angelastet würden. Im Übrigen beanstandeten die Kläger die Verteilung der Wasser- und Abwasserkosten, da die Eichfrist der Wasserzähler bereits vor dem Jahr 2008 abgelaufen gewesen sei. Ihres Erachtens dürften die Messergebnisse ungeeichter Zähler nicht zum Gegenstand einer Kostenverteilung gemacht werden. Vielmehr müssten die Kosten anhand der Miteigentumsanteile orientiert werden. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass im Rahmen der ihnen für die Jahre 2008 und 2009 erteilten Einzelabrechnungen Kosten für die Hausmeisterwohnung angelastet worden seien, obgleich sie als Miteigentümer der Hausmeisterwohnung erst nach der billigenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung 2008 und 2009 im Grundbuch eingetragen worden seien.

Die Kläger beantragen

  1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.04.2010 zu Tagesordnungspunkt 5: „Die Eigentümer beschließen, die Hausgeldabrechnung per 31.12.2008 sowie die darauf beruhenden Einzel...

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