Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.06.1993 in Nürnberg.
Bei diesem Verkehrsunfall wurde der vollkaskoversicherte Pkw Audi 80 des nicht umsatzsteuervorabzugsberechtigten Klägers, amtliches Kennzeichen: , durch den bei den Beklagten versicherten Pkw Toyota Corolla, amtliches Kennzeichen: , beschädigt.
Der Verkehrsunfall wurde allein durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw verursacht und verschuldet.
Der Kläger mietete vom 04.06.1993 bis 11.06.1993 bei der Fa. Autovermietung Kussberger GmbH & Co. einen Pkw Mercedes Benz 190 E an, mit dem er 1.140 km zurücklegte.
Dieser Pkw wurde gegenüber dem Kläger mit Rechnung vom 23.06.1993 wie folgt abgerechnet:
8 Tagessätze à 385,-- DM = 3.080,-- DM
Abholpauschale = 21,74 DM
8 Tage Haftungsbefreiung à 41,74 DM = 333,92 DM
Taxikosten = 14,-- DM
Summe Nettobetrag = 3.449,66 DM
15 % Mehrwertsteuer = 517,54 DM
Summe = 3.967,11 DM
Auf diese Mietwagenrechnung leistete die Beklagte 1.315,60 DM. Daneben machte der Kläger bei der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM für ein HWS-Schleudertrauma geltend, auf welches die Beklagte 500,-- DM leistete.
Der Kläger trägt vor, er sei aufgrund des HWS-Schleudertraumas 8 Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenrechnung der Autovermietung Kussberger GmbH & Co. vollständig zu bezahlen sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM zu leisten.
Der Kläger beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.651,51 DM und 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt dazu im wesentlichen vor, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte nicht sofort das Angebot der Fa. Autovermietung Kussberger GmbH & Co. annehmen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, zuvor Vergleichsangebote einzuholen.
Die Beklagte trägt ferner vor, der Geschädigte hätte versuchen müssen, anstelle eines Unfallersatztarifes günstigere Normal- oder Pauschaltarife in Anspruch nehmen zu können. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger hätte gegenüber der Fa. Autovermietung Kussberger GmbH & Co. verschweigen müssen, daß er unfallbedingt einen Ersatzwagen benötige. Vielmehr hätte er darauf beharren müssen, bei der Autovermietung Noris, die ebenfalls zu dem Konzern gehört, zu dem auch die Autovermietung Kussberger GmbH & Co. gehört, und welche zu einem günstigeren Normal- bzw. Pauschaltarif Fahrzeuge anbietet, anmieten müssen.
Die Beklagte behauptet, dem Geschädigten sei ein Schaden in Höhe der Mietwagenkosten überhaupt nicht entstanden, da er eine Abtretungserklärung zugunsten der Mietwagenfirma unterzeichnet habe. Die Mietwagenfirma schiebe den Geschädigten als Kläger lediglich vor, ohne daß dieser gegenüber der Mietwagenfirma die Mietwagenkosten ausgeglichen habe.
Die Beklagte mutmaßt darüberhinaus, dem Kläger sei zugesichert worden, er müsse über den Betrag, welchen die Haftpflichtversicherung des Geschädigten bezahle, keine weiteren Zahlungen an die Mietwagenfirma leisten. Dazu legt der Beklagte zwei Garantieerklärungen vom 11.06.1993 sowie vom 14.01.1993 vor.
Die Beklagte trägt weiter vor, die Vermietfirmen Avis, Buchbinder, EuropCar, Sonnen-Autovermietung seien bereit, auf der Basis des seit 15.04.1993 existierenden Preistableaus abzurechnen. Ferner seien Lizenznehmer der Autovermietungen Auto Hansa, Sixt, Avis bereit, sich an diesem Preistableau zu orientieren.
Die Beklagte trägt ferner vor, der Mietpreis sei schon deshalb überhöht, da eine Vermittlungsprovision mit eingerechnet sei.
Außerdem behauptet die Beklagte, der Kläger sei nicht auf "gespaltene Tarife" hingewiesen worden und meint, der Kläger sei verpflichtet, den daraus resultierenden Schadenersatz gegenüber der Autovermietung unmittelbar durchzusetzen.
Zur Höhe der Eigenersparnis trägt die Beklagte vor, diese liege bei 15 %.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen . Bezüglich der Angaben des Zeugen wird auf das Protokoll des Termins vom 20.04.1994 Bezug genommen (Bl. 119 - 121 d.A.).
Entscheidungsgründe
A.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.290,32 DM (§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG, § 249 BGB).
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen , der bestätigt hat, daß eine Sicherungsabtretung im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus dem Buchungsvermerk, der hier lediglich "BU" lautet, während er im Falle einer Sicherungsabtretung "BU/S" lauten würde.
2. Die Beklagte haftet dem Kläger unstreitig dem ...