Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.05.2010 zu TOP 5: „Die Versammlung beschließt, den Umlageschlüssel für die Position Aufzug (Pos. 45) ab dem Wirtschaftsplan 2010 wie folgt zu ändern: Die Kosten der Position Aufzug werden gemäß dem Kompromissvorschlag von Herrn Stuber umgelegt. Es sind ausschließlich die laufenden Aufzugskosten betroffen” wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.509,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses über die Änderung der Verteilung der Aufzugskosten.
Die Klägerin ist zusammen mit Frau … Miteigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Nürnberg mit einem Miteigentumsanteil von 49,23/1000.
Bisher wurden aufgrund der Teilungserklärung alle Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Tausendstel Miteigentumsanteilen umgelegt.
In der Eigentümerversammlung vom 03.05.2010 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft unter TOP 5 folgenden Beschluss:
„Die Versammlung beschließt, den Umlagenschlüssel für die Position Aufzug (Pos. 45) ab dem Wirtschaftsplan 2010 wie folgt zu ändern: Die Kosten der Position Aufzug werden gemäß dem Kompromissvorschlag von Herrn … umgelegt. Es sind ausschließlich die laufenden Aufzugskosten betroffen.”
Der Kompromissvorschlag von Herrn … der der Einladung zur Eigentümerversammlung beilag, sah vor, dass auf die sieben Wohnungen im Haus Nr. 24, das über keinen Aufzug verfügt, je ein Kostenanteil entfallen soll, auf die Wohnungen im Haus Nr. 26 im Erdgeschoss ebenfalls je ein Kostenanteil, im ersten Obergeschoss je zwei Kostenanteile, im zweiten Obergeschoss je drei Kostenanteile, im dritten Obergeschoss je vier Kostenanteile und im vierten Obergeschoss je fünf Kostenanteile. Im Haus Nr. 26 sind pro Stockwerk zwei Wohnungen vorhanden. Aus der beigefügten Berechnung ergibt sich, dass von den Aufzugskosten von insgesamt 1.669,47 EUR nach der bisherigen Verteilung 749,24 EUR auf Haus 24 entfielen und 920,23 EUR auf Haus 26. Nach dem Kompromissvorschlag von Herrn … entfallen dagegen auf Haus 24 jeweils 45,12 EUR pro Wohnung, insgesamt 315,85 EUR, und auf Haus 26 aufgrund der Staffelung nach Stockwerken zwischen 45,12 EUR und 225,60 EUR pro Wohnung, insgesamt 1.353,60 EUR.
Die von der Klägerin, deren Wohnung im 4. Stock des Hauses Nr. 26 liegt, zu zahlenden Kosten betrugen nach der bisherigen Verteilung nach Tausendstel Miteigentumsanteilen 82,18 EUR. Nach der Änderung durch den Beschluss vom 03.05.2010 entfallen auf ihre Wohnungseinheit 225,60 EUR. Die Stromkosten für den Aufzugsbetrieb, die einen Betrag von ca. 500 EUR jährlich ausmachen, werden nicht von einem gesonderten Stromzähler erfasst und daher mit den übrigen allgemeinen Stromkosten weiterhin nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer umgelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie durch den Beschluss unbillig benachteiligt werde, da sie nunmehr fast das Dreifache des bisherigen Betrages an Aufzugskosten zahlen müsse. Die Regelung sei unverhältnismäßig, da aufgrund nutzungsunabhängiger Grundkosten keine so gravierend Differenzierung der Kosten nach der Nutzungshäufigkeit vorgenommen werden dürfe.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.05.2010 zu TOP 5 „Die Versammlung beschließt, den Umlageschlüssel für die Position Aufzug (Pos. 45) ab dem Wirtschaftsplan 2010 wie folgt zu ändern: Die Kosten der Position Aufzug werden gemäß dem Kompromißvorschlag von Herrn … umgelegt. Es sind ausschließlich die laufenden Aufzugskosten betroffen” wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die bisherige Kostenverteilung für die Aufzugskosten grob ungerecht gewesen sei, da die Eigentümer aus dem Haus Nr. 24 aufgrund größerer Wohnflächen zum Teil mit einem höheren Anteil an Aufzugskosten belastet worden seien als Eigentümer aus dem Haus Nr. 26. Durch die neue Kostenverteilung werde daher eine faire Kostenbelastung aller Eigentümer entsprechend dem Grad der Nutzung des Aufzugs angestrebt. Die Eigentümer seien lediglich gehindert, willkürliche Veränderungen bei der Kostenverteilung herbeizuführen. Eine willkürliche Entscheidung liege jedoch nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2010 und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Nürnberg gemäß § 43 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2 c GVG ausschließlich sachlich und örtlich zuständig. Die Klage wurde gemäß 46 WEG fristgerecht erhoben und begründet. Die beklagten Woh...