Tenor
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 229,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB aus einem Betrag von 1.433,95 EUR vom 23.11.2008 bis 29.1.2009 und aus einem Betrag von 229,80 EUR seit 30.1.2009 zu zahlen.
II.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB seit 6.2.2009 zu zahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten jeweils die Hälfte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 5.9.2008 in Nürnberg auf der Spitzwegstraße ereignete. Bei diesem Unfall wurden das klägerische Fahrzeug und das Fahrzeug der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Der Kläger trägt vor, sein Fahrzeug habe bei dem Unfall wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes betrage 1.900,00 EUR. Im Übrigen seien ihm Sachverständigenkosten in Höhe von 610,35 EUR entstanden. Außerdem mache er eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend.
Für die außergerichtliche Geltendmachung seien ihm Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.535,00 EUR in Höhe von 316,18 EUR entstanden.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.535,35 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2008 zu zahlen.
Mit einem am 11.2.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Er hat sodann beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.331,20 EUR und 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.535,35 EUR vom 23.11.2008 bis 29.1.2009 und aus 1.331,20 EUR seit 30.1.2009 zu zahlen.
Der Kläger beantragt ferner,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 316,18 EUR und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor:
Das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten sei falsch. Bei diesem Gutachten sei ein Schaden an der Heckklappe des Fahrzeugs berücksichtigt, der nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Bei zutreffender Kalkulation der Reparaturkosten ergäbe sich ein Betrag von 1.179,15 EUR netto.
Die Beklagten sind der Auffassung, das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei zur Schadensfeststellung unbrauchbar, weshalb sie zur Erstattung der Gutachterkosten nicht verpflichtet seien.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Im Übrigen haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Was die Hauptforderung betrifft, ist die zulässige Klage nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 229,80 EUR begründet.
Wie sich aus dem gerichtlich erholten Gutachten des Sachverständige ... ergibt, betragen die auf das Unfallereignis zurückzuführenden Reparaturkosten nur 1.408,95 EUR (netto). Danach hat der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige in die Reparaturkostenkalkulation einen Schaden an der Heckklappe des klägerischen Fahrzeugs einbezogen, der nicht durch das Unfallereignis entstanden sein kann. Dies zeigt ein Vergleich der an beiden Fahrzeugen eingetretenen Schäden. So sind die Schäden am Fahrzeug der Beklagten zu 1) der Art, dass ein direkter Kontakt der Stoßstange des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) mit der Heckklappe des klägerischen Fahrzeugs auszuschließen ist. Damit müssen sämtliche Schäden an der Heckklappe des klägerischen Fahrzeugs als Vorschäden eingestuft werden.
Diese Ausführungen des Sachverständigen ... hält das Gericht für überzeugend. Nachdem am Fahrzeug der Beklagten zu 1) kaum wahrnehmbare Schäden eingetreten sind, erscheint es ausgeschlossen, dass durch den Anstoß von Stoßstange an Stoßstange die markanten Verformungen an der Heckklappe im Bereich des Kennzeichens, die der Sachverständige ... dem Unfallereignis zugeordnet hat, entstanden sein sollen. In jedem Fall wären die vom Sachverständigen ... dokumentierten Schäden an der Heckklappe nicht vorstellbar ohne eine erhebliche Deformation des Heckabschlussbleches. Diese Deformation hat der Sachverständige ... aber nicht dokumentiert. Schon aus diesem Grunde hält das Gericht sein Gutach...