Tenor
Die Antragsgegnerin hat an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin, der Wohnungsverwaltung Kramer GmbH, 2.987,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 240,82 EUR seit dem 2.1.02, 2.2.02, 2.3.02, 2.4.02, 2.5.02, 2.6.02, 2.7.02, aus 82,71 EUR seit dem 16.4.02 sowie aus weiteren 1.217,93 EUR seit dem 18.8.02 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
I. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer Wohnung im 1. Obergeschoß der o.g. Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsteller machen rückständiges Hausgeld für das gesamte Jahr 2002 sowie eine offene Restforderung aus der Jahresabrechnung 2001 geltend. Am 12.12.95 beschloss die Eigentümerversammlung unter TOP 4 einstimmig: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass grundsätzlich der gesamte Hausgeldjahresbetrag in einer Summe sofort fällig wird, sobald ein Hausgeldrückstand von 3 Monatsbeträgen besteht.”
Die Antragsteller beantragen,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin hat nichts vorgebracht.
Entscheidungsgründe
II. Der gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässige Antrag ist begründet.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Hausgeldes für den Zeitraum Januar 02 bis Juli 02 in Höhe von 7 mal 240,82 EUR, insgesamt 1.685,74 EUR. Der Wirtschaftplan vom 2.4.01 weist eine monatliche Zahlung von 240,82 EUR aus und ist am 4.7.01 unter TOP 3 beschlossen worden. Der Beschluss ist bestandskräftig und bildet damit eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Forderung der Antragsteller.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat des weiteren gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von 82,71 EUR aus der Jahresabrechnung 2002 vom 8.3.02. Die Abrechnung ist am 9.4.02 unter TOP 1 beschlossen worden. Auch dieser Beschluss ist bestandskräftig.
Schließlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Antragsgegnerin Hausgeld für die Monate August 02 bis Dezember 02 in Höhe von 5 mal 240,82 EUR, insgesamt 1.240,10 EUR, verlangen.
Dies folgt aus dem Beschluss vom 12.12.94, wonach bei einem Hausgeldrückstand von 3 Monatsbeträgen das gesamte Jahreshausgeld fällig wird. Dieser Beschluss ist gleichfalls nicht angefochten, so dass seine Anfechtbarkeit hier nicht weiter zu prüfen ist. Der Beschluss ist damit wirksam, er ist auch nicht nichtig.
Eine Nichtigkeit dieses Beschlusses wäre nach neuerer Rechtsprechung (BGH NJW 2000, 3500) lediglich dann anzunehmen, wenn er gesetzesändernde Wirkung hätte. In diesem Fall fehlte der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz. Soweit verschiedentlich befürwortet wird, ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach ein Wohnungseigentümer, der mit einer bestimmten Anzahl von Hausgeldraten in Verzug gerät, den gesamten Jahresrestbetrag sofort zu zahlen habe, sei nichtig (OLG Zweibrücken, ZWE 2002, 543, 544 m.w.N.), kann dem jedenfalls im hier vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Als Begründung der behaupteten Nichtigkeit lässt sich nicht anführen, der in Rede stehende Beschluss schaffe eine vom Gesetz nicht vorgesehene – weitere – Sanktion gegen den sich im Zahlungsverzug befindenden Wohnungseigentümer. Das ist nämlich nicht der Fall, vielmehr regelt der Beschluss vom 12.12.95 lediglich die – sofortige – Fälligkeit des Jahreshausgeldes. Dies ist zulässig.
Gem. § 28 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer zur Zahlung des Hausgeldes nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet. Eine monatliche Zahlungsweise des Hausgeldes ist zwar gängige Praxis, gesetzlich jedoch nicht zwingend vorgesehen. Es können andere Zeiträume festgesetzt werden. Aus § 28 Abs. 1 WEG folgt lediglich, dass sich die Zahlungen auf ein Kalenderjahr beziehen müssen. Daher könnten die Wohnungseigentümer auch beschließen, dass das gesamte Hausgeld jährlich im voraus zu zahlen ist. Dies wäre nach § 28 WEG nicht zu beanstanden. Gleichfalls ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auch die Fälligkeit der Hausgeldbeiträge, etwa durch einen kalendermäßig bestimmten Termin, mitbeschließen können (vgl. Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rn 290; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 28 Rn 134). Denn wer die Rechtsmacht hat, Ansprüche originär durch Beschluss zu begründen (siehe Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn 125), kann auch als ein „Weniger” dazu die Fälligkeit dieses Anspruchs mitbeschließen. Aus diesen Gründen stellt der Beschluss über die sofortige Fälligkeit des Hausgeldjahresrestbetrages keine verzugsähnliche Sanktion, sondern eine Regelung der Fälligkeit des Hausgeldes dar, die sich im Rahmen des § 28 Abs. 1 und 2 WEG und damit auch innerhalb der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bewegt. Hier kommt dies auch im Wortlaut des Beschlusses vom 12.12.95 deutlich zum Ausdruck. Es sollte gerade die „Fälligkeit” des gesamten Jahresrestbetrages geregelt werden.
Im Ergebnis ändert damit ein solcher Beschluss die früher bereits beschlossen...