Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G-Straße 228 in Oberhausen vom 01.10.2012 zu TOP 7, wonach im Bereich des Gartentores 2 bis 3 stattliche Findlinge ausgelegt werden, wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft G-Straße 228 in Oberhausen. An einer Giebelseite des Objekts, wo sich auch ein Gartentor befindet, liegt eine Rasenfläche, welche an eine gepflasterte Hoffläche angrenzt.
Rz.
Zur Verdeutlichung dieser Örtlichkeiten wird auf die mit Schriftsatz vom 18.12.2012 eingereichten Fotos (Blatt 44 ff. der Akten) Bezug genommen.
Ein Gebrauch dieser Rasenfläche als Parkplatz bzw. Stellplatz ist unzulässig. In der Vergangenheit parkten gleichwohl Fahrzeuge auf dieser Fläche. Um dies zu verhindern, fasste die Gemeinschaft mehrheitlich bei einer Gegenstimme den Beschluss, 2 bis 3 stattliche Findlinge auf dieser Fläche auszulegen.
Wegen der Einzelheiten der betroffenen Beschlussfassung wird auf die Versammlungsniederschrift vom 01.10.2012 (Blatt 26 der Akte) verwiesen.
Der Kläger macht geltend, das Auslegen der Steine stelle eine bauliche Veränderung dar, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Nachteilig sei an dem Beschluss, dass die Fläche – soweit die Steine verlegt worden seien – nicht mehr als Grünfläche verwendet werden könne. Dort, wo die Steine ausgelegt werden würden, könne der Fußweg zum Gartentor beeinträchtigt werden. Auch beeinträchtige dies den Kläger, wenn er an dieser Stelle ein Sonnenbad nehmen wolle.
Abgesehen davon sei der Beschluss auch zu unbestimmt: Größe und Anzahl der Findlinge blieben unklar. Zudem gäbe es andere Möglichkeiten, ein Abstellen von Fahrzeugen auf der streitgegenständlichen Fläche zu unterbinden, etwa das Einbringen von Buschwerk, eines Zaunes oder einer Erhöhung der Bordsteinkante.
Der Kläger beantragt,
… wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
… die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der angefochtene Beschluss bewege sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, die Rechte des Klägers würden dadurch auch nicht beeinträchtigt. Die Rasenfläche sei in der Vergangenheit illegal zum Parken missbraucht worden. Es handele sich jedoch insoweit nicht um eine Parkfläche, deshalb müssten Maßnahmen gegen das illegale Parken getroffen werden. Der Beschluss sei auch nicht zu unbestimmt, die Funktion der Steine sei hinreichend klar beschrieben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Beschluss war für ungültig zu erklären, weil er gegen § 22 Absatz 1 WEG verstößt. Danach bedürfen bauliche Veränderungen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, welche hier nicht vorliegt, da zumindest ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss gestimmt hat.
Das Aufbringen der stattlichen Findlinge stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.
Das Gericht verkennt nicht, dass etwa eine gärtnerische Gestaltung oder etwa das Aufbringen kleinerer Kieselsteine etc. in diesem Sinne noch keine bauliche Veränderung darstellt. Darüber geht der hier angefochtene Beschluss jedoch weit hinaus. Zwar ist die Größe der aufzubringenden Steine nicht näher beschrieben, doch geht aus dem Sinn und Zweck des Beschlusses hervor, dass die stattlichen Findlinge verhindern sollen, dass die streitgegenständliche Rasenfläche von einem PKW als Parkplatz genutzt werden kann. Das bedingt, dass die Steine zumindest eine derartige Größe haben, dass ein Autofahrer, der möglicherweise beabsichtigt, auf der Rasenfläche zu parken, nicht in der Lage sein soll, diese Steine ohne Weiteres zur Seite zu legen, um eine Freifläche für sein Kraftfahrzeug zu schaffen. Die Steine sollen also – ihrem Sinn und Zweck entsprechend – ein derartiges Eigengewicht und eine derartige Größe aufweisen, dass es nicht möglich sein soll, die Steine fortzubewegen.
Ein Stein, der aber ein derartiges Gewicht und eine solche Größe erreicht, dass er ohne weitere Hilfsmittel nicht mehr bewegt werden kann, steht einer baulichen Veränderung bereits gleich. Das ist bereits in der Rechtsprechung etwa für eine Kinderschaukel auf einer Rasenfläche entschieden, die nur aufgrund ihres eigenen Gewichts auf dem Rasen ruht (vergl. Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 22 Rn 97).
Im Übrigen folgt aus entsprechenden ähnlichen Entscheidungen in der Rechtsprechung, dass auch im hier vorliegenden Fall von einer baulichen Veränderung auszugehen ist. So ist bereits etwa entschieden, dass die Verlegung von bloßen Trittplatten mit Zwischenräumen, die als Gehhilf...