Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.03.2003 auf der Bebelstraße in Oberhausen zwischen dem Pkw der Klägerin und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad des Beklagten zu 1) ereignete und für den die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig sind.
Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des Unfalls ein Halswirbelsäulenschleudertrauma dadurch erlitten, dass der Beklagte zu 1) seitlich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h gegen ihr Fahrzeug geprallt sei. Im Übrigen sei die Verletzung auch darauf zurückzuführen, dass sie zur Vermeidung des Unfalls eine Vollbremsung habe machen müssen.
Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt, danach habe sie unter erheblichen Beschwerden gelitten, die nach wie vor andauerten. Deswegen sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt alleine zu führen.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest für angemessen und beziffert ihren Schaden in Form der Bezahlung der Haushaltshilfe auf insgesamt .
Die Klägerin beantragt daher,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2003 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden haftbar sind, welche ihr aufgrund des am 19.03.2003 erlittenen Verkehrsunfall entstanden sind und entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass die Klägerin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden sei, weil dies bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 2-3 km/h gar nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Aktehinhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19. März 2003 verlangen.
Es kann nämlich im Anschluss an das beiderseitige Parteivorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls verletzt worden ist.
Der Klägerin obliegt dafür, dass sie die von ihr behaupteten Verletzungen aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat, der Vollbeweis.
Sie hat jedoch Erfolg versprechenden Beweis für diese Behauptung nicht angetreten.
Soweit sie zunächst im Rahmen der Klageschrift den Kurzbericht des Herz-Jesu-Krankenhauses in Dernbach überreicht hat, so gibt dieser zu Gunsten der Klägerin nichts her. Er verhält sich nämlich, worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben, nicht über die Klägerin, sondern über ihren Mann. Demzufolge sind auch die ersichtlich zur Bestätigung der Richtigkeit dieses Kurzberichtes benannten Zeugen keine tauglichen Beweismittel für eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.03.2004 eine ärztliche Bescheinigung vom 03.04.2003 und eine solche vom 16.09.2003 vorlegt, so sind auch diese zum Beweis für eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin nicht geeignet. Zum einen hat die Bescheinigung vom 16.09.2003 bereits wegen ihres zeitlichen Abstandes von einem halben Jahr zum Unfallgeschehen keinen Aussagewert, zum Übrigen ergibt sich daraus auch, dass die von den Ärzten gestellte Diagnose im Wesentlichen auf den von der Klägerin selbst geklagten subjektiven Beschwerden beruht, die sie dazu veranlasst haben, einen Zustand nach Schleudertrauma der HWS zu diagnostizieren. Im Übrigen ergibt sich aus der Bescheinigung auch, dass die Klägerin bereits unter degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule gelitten hat, so dass auch schon insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schmerzen auf einer anderen Ursache beruhen.
Auch der näher zum Unfallzeitpunkt am 03.04.03 ausgefüllte Arztbericht stellt hinsichtlich der objektivierbaren Feststellungen durch Röntgenaufnahmen lediglich fest, dass eine Fraktur ausgeschlossen werden kann, Worauf die Diagnose der HWS-Distorsion im Übrigen beruht, ist in keiner Weise ersichtlich.
Soweit die Klägerin weiter Beweis antritt durch Vernehmung ihres Ehemannes sowie ihres Hausarztes sowie durch eigene Parteivernehmung dafür, dass sie vor dem Unfall keinerlei...