Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung diese Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung zum monatlichen Nettomietzins von 437,52 DM.
Mit Schreiben vom 5.6.1984 (Bl. 12 d. A.) hat der Kläger das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten gekündigt. Diese Kündigung hat er damit begründet, daß sein Sohn noch im Jahre 1984 heiraten wolle und daher die größere Wohnung der Beklagten brauche.
Da die Beklagte diese Kündigung nicht akzeptiert hat, hat der Kläger Räumungs- und Herausgabeklage erhoben, in deren Rahmen er den behaupteten Eigenbedarf auch damit begründet, daß sein Sohn Geschäftsführer einer Firma in der Nähe geworden sei und deshalb eine Wohnung im Hause benötige, um den Fahrern dieser Firma bei Bedarf immer die Schlüssel aushändigen zu können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die im Hause Offenbach (Main), Elisabethenstraße 62 im 3. Geschoß von ihr innegehaltene Wohnung, bestehend aus 2 1/2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad und 1 Keller, zu räumen und an ihn, den Kläger, herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Kläger für nicht allein aktivlegitimiert, weil er nicht allein Eigentümer des Hauses sei.
Weiterhin ist sie der Auffassung, daß die Kündigungsfrist nicht eingehalten sei, da sie, die Beklagte, auf Wunsch der Klägerseite einen Wohnungswechsel im Hause vorgenommen habe, so daß die gesamte Mietzeit von 18 Jahren für die Berechnung der Kündigungsfrist herangezogen werden müsse.
Schließlich bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Eigenbedarf.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, die Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung an den Kläger nicht verpflichtet.
Zwar ist es unerheblich, daß neben dem Kläger noch eine weitere Person Eigentümer des Hauses ist, in dem die streitgegenständliche Wohnung der Beklagten liegt. Denn die Kündigungsrechte im Rahmen von Mietverhältnissen sind von den Eigentumsverhältnissen am Mietobjekt unabhängig. Auch daß sich aus dem Mietvertrag vom 11.5.1978 (Bl. 4–11 d. A.) ergibt, daß neben dem Kläger auch ein Herr Alois Wanzek Vermieter sein soll, hinderte den Kläger nicht daran, allein wirksam das Mietverhältnis zu kündigen, weil nur derjenige Vermieter ist, der den schriftlichen Vertrag auch auf der Vermieterseite unterschrieben hat. Das sind nicht 2 Personen gewesen, sondern ausweislich der letzten Seite des Mietvertrags (Bl. 11 d. A.) nur 1 Person, und die Beklagte bestreitet nicht, daß die dort vorhandene Unterschrift von dem Kläger stammt. Mithin wäre die alleinige Aktivlegitimation des Klägers für den Klageanspruch schon gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch die Kündigungsfrist mit 6 Monaten richtig berechnet, weil die vorangegangene Mietzeit, in der die Beklagte eine andere Wohnung im Hause innegehalten hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzurechnen ist. Bei einem solchen Wohnungswechsel ist die Mietzeit, die ein Mieter eine andere Wohnung im Hause innegehalten hat, nach ganz überwiegender Rechtsprechung allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Wohnungswechsel im Interesse der Vermieterseite gelegen hat und auf deren Drängen hin vorgenommen worden ist. Andernfalls hat sie außer Betracht zu bleiben.
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist es jedoch nicht so gewesen, daß der Wohnungswechsel im Jahre 1978 auf Drängen der Vermieterseite durchgeführt worden ist. Das Gegenteil ergibt sich so deutlich aus den Schreiben vom 20.4.1978, 22.4.1978 und 2.5.1978 (Bl. 33–35 d. A.), daß es nach Auffassung des erkennenden Richters hierzu eingehender Erörterungen nicht bedarf.
Deshalb ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist von einem Mietbeginn ab dem 1.6.1978 auszugehen, so daß das Mietverhältnis bei Erklärung der Kündigung vom 5.6.1984 erst 6 Jahre lang gedauert hatte, so daß im Zusammenspiel der Bestimmungen in § 565 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 Satz 2 BGB die Kündigungsfrist 6 Monate betrug. Diese hatte der Kläger auch eingehalten, weil nicht dargetan ist, daß das vom 5.6.1984 datierende Kündigungsschreiben nicht auch an diesem Tag bei der Beklagten eingegangen ist. Dies war zur Wahrung der Kündigungsfrist bis zum 30.11.1984 rechtzeitig, weil nach § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kündigung der Beklagten bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zugehen mußte. Dabei handelt es sich für den Monat Juni 1984 um Dienstag, 5.6.1984.
Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger der geltend gemachte Eigenbedarf zusteht. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, ist die derzeit von dem Soh...