Tenor
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27.03.2013 wird festgestellt, dass sich der Antrag zu 1. in Bezug auf die Rücknahme der Einladung vom 18.03.2012 bis spätestens zum 05.04.2013 sowie hinsichtlich des Antrages zu 2. erledigt hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Verfügungsklägerin 1/5 und der Verfügungsbeklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013, Az 310 C 73/12. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um die Verwalterin der Erbbauberechtigtengemeinschaft, bei dem Verfügungsbeklagten um einen Erbbauberechtigten.
In dem genannten Urteil wurde der Verfügungsbeklagte ermächtigt, eine Wohnungserbbauberechtigtenversammlung der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft … mit verschiedenen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Im Übrigen erfolgte in dem Urteil eine Klageabweisung. Das Urteil wurde weiterhin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Mit Einladungsschreiben vom 18.03.2013 lud der Verfügungsbeklagte zu einer außerordentlichen Erbbauberechtigtenversammlung am 10.04.2013 um 18 Uhr in Ortschaft ein. Die Erbbauberechtigtenversammlung am 10.04.2013 fand nicht statt.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Urteil vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckbar sei, so dass der Verfügungsbeklagte auch nicht berechtigt gewesen sei, zu der streitgegenständlichen Versammlung einzuladen. Der Verfügungsgrund sei darin zu sehen, dass nicht zugelassen werden dürfe, dass eine Versammlung stattfinde, auf der ganz offensichtlich anfechtbare Beschlüsse gefasst werden könnten. Bei einer Einladung zu einer Versammlung durch eine dazu nicht berechtigte Person würden stets ganz offensichtlich anfechtbare Beschlüsse gefasst. Der Gemeinschaft würden dadurch massive finanzielle Schäden drohen.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 hat die Verfügungsklägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und beantragt, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgesprochene Einladung vom 18.03.2013 zur Erbbauberechtigtenversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft … bis spätestens zum 05.04.2013 zurückzunehmen und schriftlich zu erklären, dass die Einladung durch den Antragsgegner nicht ausgesprochen werden dürfte und keine Versammlung stattfinden wird, 2., dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, eine außerordentliche Erbbauberechtigtenversammlung am 10.04.2013 um 18 Uhr durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Mit Beschluss vom 27.03.2013 hat das Amtsgericht Offenbach am Main unter Bezugnahme auf die Antragsschrift der Verfügungsklägerin vom 25.03.2013 eine einstweilige Verfügung erlassen. Hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Verfügung wird auf Bl. 36 f d.A. verwiesen. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte am 08.04.2013 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 27.03.2013 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Verfügungsbeklagte schriftlich zu erklären hat, dass die Einladung durch den Verfügungsbeklagten nicht ausgesprochen werden dürfte und keine Versammlung stattfinden wird.
Im Übrigen beantragt die Verfügungsklägerin festzustellen,
dass sich der Antrag zu 1. in Bezug auf die Rücknahme der Einladung für die Erbbauberechtigtenversammlung bis spätestens zum 05.04.2013 sowie der Antrag zu 2. auf Erlass der einstweiligen Verfügung erledigt haben.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Offenbach vom 27.03.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der einstweiligen Verfügung um einen unstatthaften Rechtsbehelf gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013, Az 310 C 73/12. Das Urteil sei für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Eine Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung zur Ermächtigung der Einberufung einer Erbbauberechtigtenversammlung enthalte das Urteil nicht. Weiterhin komme es zur Umsetzung des Urteils nicht auf die Rechtskraft an. Müsste die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden, wäre das Urteil für den Verfügungsbeklagten aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wirkungslos. Soweit der Verfügungsbeklagte schriftlich erklären solle, dass er die Einladung nicht hätte aussprechen dürfen, widerspreche dies dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013. Für die im Urteil des Amtsgericht Offenbach am Main vom 13.03.2013 ausgesprochene Ermächtigung seien die §§ 37 Abs. 2 BGB, 122 Abs. 3 AktG und 45 Abs. 3 GenG analog heranzuziehen. Nach diesen Vorschriften erfolge eine Ermächtigung zur Einberufung einer ...