Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die von ihm zu erbringende Sicherheit durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Kreditinstitut zugelassenen deutschen Großbank zu erbringen.
Tatbestand
Am 10.08.1992 schloß der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt als Assistenzarzt beim Stadtkrankenhaus Hanau angestellt war und eine Facharztausbildung zum Gynäkologen absolvierte, mit der Klägerin eine Arzt-Haftpflichtversicherung (mit Privathaftpflicht) unter der Versicherungsnummer 35.29.00.16546 ab. Auf den Versicherungsschein, Bl. 36 d. A., und die darin erfolgte Risikoumschreibung wird bezug genommen. Die Jahresprämie in Höhe von zunächst DM 125,- und später DM 130,70 wurde jeweils im Voraus bezahlt.
Mit Schreiben vom 25.06.1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er eine eigene Praxis eröffnet und sich ab 4. Juni 1998 bei einem anderen Haftpflichtversicherer versichert habe. Gleichzeitig bat er um Auflösung der Privathaftpflicht-Versicherung. Auf das Schreiben des Beklagten, Bl. 22 d. A., wird Bezug genommen. Im August 1998 telefonierte der Kläger nochmals mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Klägerin, ...
Mit Versicherungsschein vom 09.12.1998, Bl. 11 d. A., auf den Bezug genommen wird, stellte die Klägerin die Arzt-Haftpflichtversicherung des Beklagten mit einem Jahresbeitrag von bisher DM 130,70 auf DM 3.850,- um und verlangte vom Beklagten für die Zeit vom 04.06.1998 bis 01.01.1999 rückständige Versicherungsprämie in Höhe von DM 2.137,80. Als der Beklagte den Versicherungsschein Mitte Dezember 1998 erhielt, entzog er der Klägerin die in bezug auf das Versicherungsverhältnis erteilte Einzugsermächtigung. Die Klägerin schrieb den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 29.01.1999 an und setzte ihm eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Als der Beklagte daraufhin nicht zahlte, hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von DM 2.137,80 zu zahlen, zuzüglich 4 % hieraus seit dem 02.01.1999, zuzüglich DM 7,50 Bankrückbelastungen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
ihm zu gestatten, eine von ihm zu erbringende Sicherheit durch eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Kreditinstitut zugelassenen deutschen Großbank zu erbringen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das 1992 versicherte Risiko sei mit seiner Praxiseröffnung weggefallen. Er behauptet, die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin, ..., habe ihm in dem Mitte August 1998 geführten Telefonat erklärt, daß er seine Tätigkeit als niedergelassener Gynäkologe ab sofort bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl versichern könne (Beweis: Frau ... als Zeugin). Außerdem behauptet der Beklagte, der Versicherungsvertreter, Herr ..., habe ihm bei Abschluß der Arzt-Haftpflichtversicherung im Jahre 1992 zugesichert, daß er nach Abschluß seiner Facharztausbildung und Niederlassung als Gynäkologe ohne weitere Schwierigkeiten das Vertragsverhältnis kündigen könne (Beweis: Herr ... als Zeuge).
Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsprämie für die Zeit vom 04.06.1998 bis 31.12.1998.
Ein Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 2 VVG i.V.m. §§ 1 Ziffer 2 b) und 8 Abs. 2 AHB besteht nicht. Dem Vorbringen der Klägerin, es habe eine Risikoerhöhung i.S.d. § 1 Ziffer 2 b) AHB vorgelegen, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß der Beklagte, der bis dahin beim Stadtkrankenhaus Hanau als Assistenzarzt tätig war, nach Abschluß seiner Facharztausbildung eine Praxis als Gynäkologe eröffnete, stellt keine qualitative Veränderung der Gefahrumstände im Rahmen des versicherten Risikos dar. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen versichertem und verändertem Risiko. Die Auslegung des Versicherungsscheins vom 09.12.1992, Bl. 36 d. A., hat ergeben, daß die Klägerin mit der 1992 abgeschlossenen Arzt-Haftpflichtversicherung nicht das Gesamtrisiko des Beklagten als Arzt, sondern lediglich ein Spezialrisiko versichert hat. Die Klägerin hat im Versicherungsschein ausdrücklich die Eigenschaft des Beklagten als Assistenzarzt in der Weiterbildung aufgeführt. Sie hat damit eindeutig eine Risikoaufspaltung vorgenommen, die jede andere Auslegung verbietet. Es wäre geradezu widersprüchlich, einerseits, beispielsweise im Versicherungsfalle, von einem eingeschränkten Versicherungsschutz auszugehen, andererseits jedoch bei der Frage, ob eine Risikoerhöhung i.S.d. § 1 Ziffer 2 b) AHB vorliegt, wiederum ein versichertes Gesamtrisiko zu unter...