Entscheidungsstichwort (Thema)
Fällen fremder Bäume als Provathaftpflichtfall
Normenkette
AHB 2008 Nr. 3.1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 08.01.2014; Aktenzeichen 9 O 2291/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Osnabrück vom 8.1.2014 (9 O 2291/13) abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Nr ... Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Anfang 2013 im Bereich der ...,... zu gewähren hat.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien sind verbunden durch einen Versicherungsvertrag über eine private Haftpflichtversicherung zur Versicherungsnummer ..., die durch den als Bl. 5 ff. aktengegenständlichen Versicherungsschein (Anlage K 1) dokumentiert ist. Im Versicherungsschein heißt es:
"Versichert ist:
Privathaftpflicht
Haftpflichtversicherung als Privatperson für den Versicherungsnehmer (...)
Der Versicherungsschutz umfasst u.a.:
(...- Es folgen verschiedene Beispiele)"
Im Weiteren wird auf die Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung FS 3.62 (05.09) sowie den Versicherungsantrag vom 14.8.2009 verwiesen. Die genannten Bedingungen sind als Anlage B 1 (Hülle als "Bl. 53") ebenfalls Gegenstand der Akte. Auf S. 3 des Versicherungsantrages vom 14.8.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.4.2014 = Bl. 117 d.A.) hat der Kläger als Versicherungsnehmer eine Erklärung unterzeichnet, wonach er die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung FS 3.62 (05.09) sowie weitere Unterlagen erhalten habe.
Bis zum 31.3.2008 hatte der Kläger bei der Beklagten eine "Haftpflicht-Versicherung Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb nur mit Stallhaltung mit einer Gesamtwirtschaftsfläche bis 9 ha einschließlich Privathaftpflicht" zur Versicherungsnummer ... unterhalten, die er "wegen Geringfügigkeit seiner Landwirtschaft" beendet hatte (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung des LG vom 11.12.2013 = Bl. 65 d.A.).
In erster Instanz hat der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz wahlweise aus einem der beiden Versicherungsverträge begehrt.
Er nimmt die Beklagte in Anspruch aus Anlass eines Vorfalls, welcher sich Anfang 2013 zugetragen hat. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung ...; die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks ergeben sich aus der Liegenschaftskarte (Anlage K 5 = Bl. 28 d.A.). Im Osten grenzt das Grundstück an die Trasse der ... Der Pächter des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks, der dort einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, wandte sich zu Beginn des Jahres 2013 an den Kläger mit der Bitte, diverse Bäume, welche östlich der beackerten Fläche standen, zu beseitigen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hineinragten und die Bewirtschaftung behinderten. Der Kläger beseitigte die Bäume nachfolgend, wobei er behauptet, in der Annahme gehandelt zu haben, dass sie tatsächlich auf seinem Grundstück standen. Der Kläger selbst geht davon aus, dass diese Annahme nur für einen Teil der Bäume zutraf, während sich die übrigen nach seiner (nachträglich gewonnenen) Vermutung auf dem im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Grundstücksstreifen entlang der ... befunden haben dürften. Mit Schreiben vom 21.3.2013 machte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Lingen - geltend, sämtliche gefällten 15 Bäume hätten im Eigentum des Landes Niedersachsen gestanden, und erhob Schadensersatzansprüche i.H.v. 12.487,88 EUR gegen den Kläger. Auf das eine Schadenaufstellung enthaltende Schreiben der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Lingen - vom 21.3.2013 (Anlage K 7 = Bl. 15 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat mit "Nichtmehrwissen" bestritten, die im Versicherungsschein (Anlage K 1) genannten Versicherungsbedingungen erhalten zu haben.
Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ... oder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ... Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Anfang 2013 im Bereich der ... zu gewähren hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nach dem von ihm geschilderten Geschehensablauf von Sei...