Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 367,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,27 EUR seit dem 16. September 2003 und aus 216,58 seit dem 15. Januar 2003 sowie Verzugszinsen in Höhe von 15,26 EUR zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Anlage (und zwar: Kreditinstitut, Anlageart, Anlagedatum, Vertragsnummer, Kontoinhaber) der vom Kläger im Jahre 1997 geleisteten Barkaution in Höhe von 638,40 EUR zu erteilen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage des Mietvertrages vom 22. Juli 1997 seit dem 01. September 1997 ein Mietverhältnis über eine 2-Raumwohnung in der Xxx-Straße 57e. Die Wohnung wurde in den Jahren 1996/1997 in einem ursprünglich industriell genutzten Gebäude hergestellt und hat eine Größe von 48,90 m2. Die Wohnung verfügt über einen Balkon und eine Einbauküche. Die Beklagte selbst übernahm die Vermietung der Wohnung, welche im Eigentum der Xxx GmbH stehen.
Der Kläger leistete an die Beklagte eine Barkaution in Höhe von 1.248,60 DM im Jahr 1997.
Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Mietzins von 391,20 DM (200,02 EUR) zuzüglich eine Stellplatzgebühr, einen Betrag von 15,- DM (7,66 EUR) für die Position " Gemeinschaftsantenne/BK-Anlage"und Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen.
Die Beklagte hat mit Eigenmittel eine Antennen-/Breitbandkabelanlage für das streitgegenständliche Wohnhaus erstellt. Im Jahr 2001 zahlte die Beklagte an die Deutsche Telekom 12.473,78 DM und 6.710,48 EUR im Jahr 2002 für Kabelanschlussgebühren, die bis zum Knotenpunkt der privaten Verteileranlage erhoben werden.
Im § 10 des Mietvertrags vereinbarten die Parteien eine Staffelmiete, nach der sich
"der monatliche Mietzins nach § 9 Ziffer 1 ....
ab dem 01. September 2002 auf 8,80 DM kalt
ab dem 01. September 2005 auf 9,68 DM kalt"erhöht.
In § 14 Abs. 3 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Kläger Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von 145,- DM pro Jahr selbst zu tragen hat.
In den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1997 bis 2000 stellte die Beklagte die Zahlungen von monatlich 15,- DM als Vorauszahlungen mit ein. In der Abrechnung 1999 heißt es:
"Die Neuberechnung der Gesamtmiete ändert Ihren bestehenden Mietvertrag insoweit ab."
Im Rahmen der Entlassung der xxx aus dem Mietvertrag erklärte die Beklagte im Schreiben vom 16. Oktober 2000 folgendes:
"Mietzahlungen erfolgen ab dem 01. November 2000 in Höhe der im Mietvertrag (geändert mit Betriebskostenabrechnung 1999) vereinbarten Gesamtmiete durch Herrn Xxx."
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 01. September 2002 auf, einen um 20,03 EUR erhöhten monatlichen Grundmietzins zu zahlen. Der Kläger bestritt die Wirksamkeit der Mietzinserhöhung und zahlte den Mieterhöhungsbetrag als Teilbetrag unter Vorbehalt.
In der Förderrichtlinie ModlnstR-Gus in der Fassung vom 19.09.1995, die in den Vertrag zwischen der ILB und der DCI Wohn- und Gewerbebauten Projekt GmbH einbezogen wurde, heißt es unter Ziffer-6.1.3.:
"Mieterhöhungsvereinbarungen nach den §§ 10 (1), 10 (2) sowie 10a des Miethöhegesetztes sind nicht zulässig. "
Ferner heißt es in der Richtlinie:
"Die Miete darf nach § 2 des Miethöhegesetzes (MHG) erstmals nach fünf Jahren nach Abschluß der Baumaßnahmen, danach innerhalb von jeweils drei Jahren um nicht mehr als 10% erhöht werden. "
Mit Schreiben vom 08. September 2003 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der bezahlten Mieterhöhungsbeträge auf.
Am 23. Oktober 2001 wechselte der Kläger das Schloss seiner Wohnungstür aus. Der Kläger behielt im Monat Dezember 2001 einen Betrag von 160, DM für das Auswechseln des Schlosses von der Miete ein.
Die Beklagte rechnete über die Betriebskostenvorauszahlungen in den Jahren 2001 und 2002 ab. Für das Abrechnungsjahr 2001 wies sie ein Guthaben von 12,07 EUR und für das Jahr 2002 ein Guthaben von 58,70 EUR aus. Der Kläger forderte die Beklagte wiederholt zur Auszahlung der Guthaben auf.
In den Abrechnungen stellte die Beklagte ein Umlageausfallwagnis für das Jahr 2001 in Höhe von 19,37 EUR und für das Jahr 2002 in Höhe von 20,35 EUR ein. Für nicht umlagefähige Kosten des Hauswarts zog die Beklagte einen Betrag von 9,4% im Jahr 2001 und 9,8% im Jahr 2002 ab. Der Hausmeister ist für die Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheiten 53a bis d, 55f bis i und 57 a bis e tätig. Im Jahr 2000 stellte die Beklagte Kosten für den Hauswart in Höhe von 39.470,03 DM, im Jahr 2001 von 39,358,55 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 40.574,18 DM in die Betriebskostenabrechnungen ein. Ferner l...