Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten u.a. von der Verbindlichkeit aus der Kostennote Nr. 0901841 vom 25. September 2009 in Höhe von 46,41 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: 46,41 €.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz, resultierend aus der anwaltlichen Abwehr einer durch den Beklagten geltend gemachten Forderung.
Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat die Internetfirma NN (NN) in einer Vielzahl von Fällen. Die Firma bot auf der Seite www.NN.de Softwareprogramme an, die legal unentgeltlich genutzt werden können. Am 16. August 2009 meldete sich der Kläger durch Ausfüllen eines entsprechenden Anmeldeformulars auf der Internetseite der Firma NN an, um als kostenlos deklarierte Software herunterzuladen. Mit dem Schreiben der Firma NN vom 31. August 2009 wurde ihm aufgrund seiner Anmeldung ein Jahresabonnement zum Preis von 96,00 € in Rechnung gestellt. Der Kläger lehnte die Zahlung ab und wurde mit dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 18. September 2009 erneut zur Zahlung zzgl. der Mahn- und Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Mit dem Auftrag des Klägers wiesen seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. September 2009 den Anspruch zurück. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 29. September 2009 mit dem Forderungsverzicht. Der Kläger verlangt die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte, entstanden durch deren zur Anspruchsabwehr verursachten Tätigkeit.
Der Kläger behauptet, wegen des Angebots der kostenfrei nutzbaren Softprogramme keine mit der Anmeldung verbundene Vergütungspflicht bemerkt zu haben. Heruntergeladen habe er nur Freeware. Er ist der Ansicht, der Beklagte unterstütze mit seiner anwaltlichen Mahnung das betrügerische Verhalten der Firma NN, weil er aufgrund der vielen gleichartigen Fälle Kenntnis von dem täuschenden Geschäftsgebaren seiner Mandantschaft gehabt habe. Mit dem bei Gegenwehr regelmäßig erklärten Forderungsverzicht werde die Kenntnis vom fehlenden Forderungsbestand dokumentiert.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Er sieht eine mit der Anmeldung verbundene Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Abonnements. Ein betrügerisches Vorgehen sei nicht erkennbar.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 23, 27 StGB ableitbaren Schadensersatzanspruch, geltend gemacht im Wege eines Freistellungsanspruchs in Höhe von 46,41 €. Dies sind die ihm gegenüber am 25. September 2009 anwaltlich abgerechneten Kosten, die zur Abwehr einer von dem Beklagten für die Firma NN geltend gemachten Forderung in Höhe von insgesamt 138,00 € entstanden sind. Diese für den 12-Monatszugang für www.NN.de erhobene Forderung bestand nicht, was sowohl dem Beklagten als auch der von ihm vertretenen Firma bekannt war. Im einzelnen gilt folgendes:
Ein Vertrag über das von der Firma NN (NN) abgerechnete Monatsabonnement in Höhe von 96,00 € ist nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat. Vielmehr ergab sich aus der von der Firma NN verwendeten Internetseite für den Beklagten das Verständnis, durch das Herunterladen von Softwareprogrammen keine Kosten zu verursachen. Unstreitig enthalten die ersten Seiten keinen Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen, die zudem anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können. Auf diese Art und Weise wurde dem Kläger suggeriert, jedenfalls einen Teil des Angebots der Firma NN kostenlos zu erhalten. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man zur Anmeldermaske geführt, auf welcher der Kostenhinweis in kleiner Schrift und außerhalb des Anmeldevorgangs mit folgendem Text enthalten ist:
"Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich!
Durch Drücken des Buttons "Anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre".
Mit dem Hinweis auf den "Memberbereich" ist keine Information darüber verbunden, wie sich dieser Bereich zu den kostenlos verfügbaren Programmen verhält. Dass eine kostenlose Programmnutzung mit der Anmeldung entfällt, wird dem Nutzer nicht eindeutig vermittelt. Die optische und textliche Gestaltung des Kostenhinweises ist im Zusammenhang mit den angeführten freien Programmen deshalb irreführend. Der an einem freien...