Tenor
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2010 zu zahlen.
2.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.)
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts kosten zur Abwehr einer Forderung der Beklagten aus einen im Internet geschlossenen Abonnementvertrag in Anspruch.
Die Beklagte betreibt unter der Domain "Top-of-Software.de" eine Datenbank mit Informationen über aktuelle Software, bei der es sich fast ausschließlich um solche des Lizenztyps "Freeware" handelt, welche kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Zugriff auf die Informationen der Beklagten einschließlich der Verlinkung zum betreffenden Download der Programme erhält man nur als sogenannter "Member", Hierzu muss man sich bei der Beklagten anmelden, wodurch 96,00 Euro im Jahr fällig werden. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre.
Der Kläger suchte am 18.03.2010 über die Suchmaschine "Google" einen kostenlosen Virenschutz. Der vierte oder fünfte Eintrag bei der Suchmaschine, unter dem ein kostenloser Virenschutz als sogenannte "Freeware" angeboten wurde, verlinkte auf die Webseite der Beklagten. Die Verlinkung ist hierbei so gestaltet, dass der Nutzer von der Suchmaschine zunächst auf eine Seite geleitet wird, auf der Informationen über die gesuchte kostenlose Software enthalten sind. Insoweit wird auf die als Anlage K11 vorgelegte Kopie dieser Seite Bezug genommen. Nach einer Beschreibung über die Leistungen der gesuchten Antivirus-Software sind in einem Kästchen rechts die technischen Daten der Software sowie die Lizenz "Freeware" angegeben, ferner die Anforderungen an das Betriebssystem. Unten links ist in einem kleinen Kästchen über die Vorteile als Member hingewiesen, das man nämlich als registrierter Benutzer Zugriff auf 1.000 redaktionell aufbereitete Inhalte zum Thema Software erhält. Ein Hinweis auf eine etwaige Kostenpflicht für die Member war zum damaligen Zeitpunkt auf dieser Seite nicht enthalten. Über dem Kästchen mit den technischen Daten konnte man sich zum Download der entsprechenden Software verlinken lassen. Entsprechend verfuhr der Kläger am 18.03.2010. Es öffnet sich sodann eine Seite, welche als Anlage B1 von Beklagtenseite vorgelegt ist. Diese Seite beginnt wiederum zunächst mit einer Beschreibung der Software, welche vom Kläger gewünscht wurde. Unterhalb dieses Fensters mit den Beschreibungen zu der Software ist die Seite zweigeteilt. Der linke Teil der Seite, der etwa 2/3 der Gesamtgröße des Bildschirms ausmacht, enthält eine Anmeldemaske. Hier sind u.a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse einzugeben. Unterhalb dieser Daten ist ein Häkchen zu setzen, dass die AGB, welche durch einen Klick eingesehen werden können, die Datenschutzerklärung und die Widerufsbelehrung zur Kenntnis genommen wurden. Durch Betätung des Buttons "Anmelden", der sich wiederum hierunter befindet, werden die Daten des Nutzers an die Beklagte übertragen. Im rechten Teil der Seite, welche etwa 1/3 ausmacht, ist ein Kästchen, welches mit Informationen überschrieben ist. Hier folgen zunächst über die ersten 4 Zeilen ausschließlich Angaben, die sich mit der gewünschten Software befassen, nämlich dass es sich um die Version 2009 handelt, wann das letzte Update war, welcher Speicherplatz für die Software benötigt wird und wiederum, dass es sich bei der Lizenz um Freeware handelt. Im gleichen Kästchen, welches sich mit Informationen über die betreffende Software befasst, befindet sich dann als fünfte Information, dass durch Betätigen des Buttons "Anmelden" Kosten in Höhe von 96,00 Euro incl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate sowie 8,00 Euro) entstehen. Die Vertragslaufzeit betrage 2 Jahre. Der Beklagte meldete sich am 18. März 2010 um 18.37 Uhr bei der Beklagten an.
Am 02.04.2010 erhielt der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Anmeldebestätigung zugleich eine Rechnung über 96,00 Euro. Nachdem der Kläger auch nach Mahnung durch die Beklagte nicht zahlte, beauftragte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt xxx mit der Beitreibung der Forderung. Auf dessen Mahnschreiben vom 01.06.2010 über den Betrag von nunmehr einschließlich der Rechtsanwaltskosten 138,00 Euro beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Zurückweisung der Forderung. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 08.06.2010 an die Beklagte, in welchem er den Vertrag anfocht, den Widerruf erklärte und vorsorglich auch noch die Kündigung des Vertrages. Ein entsprechendes Schreiben sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch noch an Herrn Rechtsanwalt Oxxx Txxx welcher mit Schreiben vom 20.07.2010 mitteilte, dass die Angelegenheit...