Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,96 EUR, ein Schmerzensgeld von 200 EUR sowie 44,48 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ersatz von Kosten sowie Schmerzensgeld nach einem Unfallereignis mit der Beklagten.

Am 10.08.2010 wartete der Kläger gegen 16:25 Uhr an der Bushaltestelle S.straße (…, stadteinwärts) auf einen Bus. Die Straße ist dort aufgeteilt in Fahrbahn, Radweg und Gehweg. Rad- und Gehweg sind durch eine Erhöhung von der Fahrbahn getrennt, es gilt dort das Zeichen 241 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Das Haltestellenschild der Bushaltestelle befindet sich genau auf der Grenze zwischen Rad- und Gehweg. Rad- und Gehweg unterscheiden sich durch die Art der Pflasterung. Zur besagten Uhrzeit näherte sich die Beklagte, auf einem Fahrrad fahrend, der Bushaltestelle. Dort fuhr die Beklagte in den Kläger hinein. Der Zusammenstoß ereignete sich auf dem Gehweg im Bereich des Haltestellenschildes. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin kamen zu Fall.

Für die Einholung von ärztlichen Gutachten sind dem Kläger Kosten i.H.v. 45,91 EUR entstanden. Aufgrund der vorgerichtlichen Einschaltung eines Anwalts sind dem Kläger für die Rechtsdurchsetzung Kosten i.H.v. 83,54 EUR entstanden. Für die immateriellen Schäden verlangte er 550,00 EUR von der Beklagtem. Zur Zahlung setze der Klägervertreter Vorgerichtlich eine Frist bis zum 12.10.2010.

Die Beklagte erklärte im Prozess, hilfsweise mit Gegenforderungen aufrechnen zu wollen.

Der Kläger behauptet unter Vorlage ärztlicher Attests, durch den Unfall eine starke Prellung des Beckens und der Hüfte links sowie eine Kontusion des linken Oberschenkels mit erheblicher Hämatombildung und Druckschmerzen im Bereich des linken Oberschenkels erlitten zu haben. Auch im Bereich der Hüfte soll sich ein Hämatom gebildet haben. Infolge dieser Verletzungen sei er 14 Tage arbeitsunfähig erkrankt.

Ferner behauptet er, nur auf dem Gehweg gestanden zu haben. Die Beklagte sei im Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg gefahren. Er meint die Beklagte sei alleine Schuld an dem Unfall und müsse daher für die Schäden zu 100 % einstehen. Sie hätte wegen einer Baustelle ihr Rad schieben müssen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger 45,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen,
  2. ein angemessenes Schmerzensgeld an den Kläger, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2020 zu zahlen, wobei das festzusetzende Schmerzensgeld einen Betrag i.H.v. 550,00 EUR nicht unterschreiten sollte,
  3. die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 83,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe zunächst auf dem Radweg gestanden und auf Klingeln nicht reagiert, so dass sie mit ihrem Rad habe auf den Gehweg ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. In dem Moment sei der Kläger jedoch seinerseits plötzlich auf den Gehweg zurückgesprungen, so dass es zum Zusammenstoß gekommen ist. Die Baustelle sei im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen irrelevant: Zum einen habe sich die Baustelle entfernt von dem Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg befunden, zum anderen sei der Radweg im Bereich der Baustelle nur unwesentlich eingeengt.

Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen B. und H. Beweis erhoben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB zu. Die Beklagte hat den Zusammenstoß fahrlässig verschuldet. Zwar steht nach den Zeugenvernehmungen fest, dass die Beklagte zunächst ordnungsgemäß den Radweg befuhr, und versucht hat den Kläger, der auf dem Radweg stand, mittels Betätigung der Fahrradklingel auf sich aufmerksam zu machen, jedoch hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass der Kläger auch ausweichen wird. Schließlich bezweckte die Beklagte ein solches Ausweichen seitens des Klägers indem sie klingelte. Ein Ausweichen seitens der Beklagten nach links war ihr nicht zumutbar: Die Beklagte hätte über den Bordstein hinaus auf die Fahrbahn fahren müssen und wäre dort selbst plötzlich zu einem Hindernis geworden, obendrein hätte sie sich und ihrem Kind den Gefahren des fließenden Verkehrs ausgesetzt. Da die Beklagte sehr langsam gefahren ist, hätte die Möglichkeit bestanden ohne nennenswerten Bremsweg anzuhalten. Ein Ausweichen nach rechts auf den Gehweg war somit nicht zwingend notwendig. Der Beklagten ist daher mangelnde Beachtung der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen (vgl. dazu BGH NJW RR 2009, 239f).

Die Baustelle ist für das Unfallgeschehen nicht ursächlich, wie die Unfallsc...

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