Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 158,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
(Ohne Tatbestand und vereinfacht gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO).
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in beantragter und zuerkannter Höhe von EUR 158,35 nebst Verzugszinsen gegen die Beklagte aus §§ 823 I, 249 ff., 288, 286 BGB.
Soweit die Parteien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nur noch um restliche Rechtsanwaltskosten, resultierend aus der Regulierung des Verkehrsunfalles vom 14.08.2005 in Bubach-Calmesweiler, an dem das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten beteiligt war, streiten, so ist der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalles, für den die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien haftet, ein Schaden in Höhe von restlichen EUR 158,35, resultierend aus Rechtsanwaltskostennote vom 18.01.2006, entstanden, den die Beklagte zu erstatten hat.
Es steht außer Zweifel und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Haftpflichtversicherung grundsätzlich dazu verpflichtet ist, auch die im Zusammenhang mit der Vertretung des Geschädigten entstehenden Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, da die Rechtsanwaltskosten eine adäquat kausale Schadensfolge darstellen.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall die gemäß Kostenrechnung vom 18.01.2006 abgerechnete Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 n.F. in Höhe von 1,8 nicht zu beanstanden ist.
Gemäß der entsprechenden Vorschrift des Vergütungsverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer bürgerlich-rechtlichen Angelegenheit zwischen 0,5 und 2,5, wobei der Rechtsanwalt mehr als 1,3 jedoch nur dann verlangen kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Vorliegend Fall hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die Tätigkeit ihres Rechtsanwaltes im vorliegenden Fall zumindest umfangreich war, so dass von daher die Überschreitung des Schwellenwertes von 1,3 als angemessen anzusehen ist. Bei der Überprüfung der Frage, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich war oder nicht ist auf den Umfang der gewechselten Schriftsätze, aber auch auf die von dem Rechtsanwalt zum Betreiben des Geschäfts erforderlichen weiteren Tätigkeiten, die mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgegolten sein sollen, abzustellen; anders als bei der BRAGO zu § 118 deckt nämlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 n.F. nicht nur die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber dem Gegner ab, sondern das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung, beispielsweise eines Vertrages. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Besprechungsgebühr – entgegen den Vorschriften der BRAGO – nicht mehr vorgesehen ist, muss bei der Bewertung der Angelegenheit als umfangreich gerade auch berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien mehrere Telefonate und damit Besprechungen zwischen dem Rechtsanwalt der Klägerin und der Beklagten stattgefunden haben, wofür nach altem Recht zusätzlich eine Besprechungsgebühr angefallen wäre. Dass im Hinblick auf die erzielte vergleichsweise Einigung der Rechtsanwalt daneben eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 beanspruchen kann, steht der Beurteilung der Angelegenheit als umfangreich nicht entgegen. Denn die Einigungsgebühr entsteht – wie dies auch schon zu Zeiten der BRAGO war – parallel zu der Geschäftsgebühr und soll den Rechtsanwalt für den vergleichsweisen Abschluss der Angelegenheit gesondert entlohnen.
Das Gericht ist daher zu der Auffassung gelangt, dass bereits schon aus Anlass der unstreitig stattgefundenen mehreren Telefonate zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten und dem Rechtsanwalt der Klägerin hier im vorliegenden Fall die Überschreitung des Schwellenwerts von 1,3 angezeigt war (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG-Kommentar, 60. Aufl., zu VV 2400, RN 101), mit der Maßgabe, dass beim Wegfall der Besprechungsgebühr grundsätzlich die Mittelgebühr von 1,5 anzuwenden sei.
Der von der Klägerin präsentierte außergerichtliche Schriftverkehr war im vorliegenden Fall auch überdurchschnittlich umfangreich, und zwar trotz des Umstandes, dass die grundsätzliche Haftung der Beklagten nicht infrage stand. Die Klägerin hat zahlreiche Schreiben ihres Rechtsanwaltes an die Beklagte sowie an die beteiligten Ärzte, an behördliche Stellen und an die Klägerin zu ihrer Information eingereicht, die nicht notwendigerweise mit der Abwicklung eines unproblematischen Verkehrsunfalles einhergehen.
Der von dem Rechtsanwalt bei der Abfassung seiner Gebührennote...