Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 594,73 zzgl. 10,5 % Zinsen aus EUR 1.166,26 vom 15.9.2005 bis 23.5.2006, sowie weitere 10,5 % Zinsen aus EUR 594,73 seit 24.5.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der jeweiligen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.184,94 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ausgleich einer Kostenrechnung für außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … Rechtsschutz versichert.
Der Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 6.2.2004 bei seinem Arbeitgeber, der … beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist zweisprachig in deutsch und englisch abgefasst. Das Arbeitsverhältnis wurde am 5.8.2005 gekündigt. In der Kündigung wurde der Kläger sofort und unwiderruflich unter Anrechung des Resturlaubs von der Arbeitsleistung freigestellt. Am 8.8.2005 beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichltichen Wahrnehmung seiner Interessen. Es sollte versucht werden, beim Arbeitgeber eine Einigung bevorzugt die Rücknahme der Kündigung zu erreichen. Dieser Sachverhalt wurde der Beklagten mit Schreiben vom 9.8.2005 mitgeteilt. Weiter schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 9.8.2005 den Arbeitgeber an und unterbreite eine Abwicklungsvereinbarung. Bereits zuvor war von der Arbeitgeberseite selbst eine Abwicklungsvereinbarung angeboten worden, welche allerdings vom Kläger nicht akzeptiert worden war. Mit Schreiben vom 11.8.2005 gewährte die Beklagte Deckungszusage, allerdings nur für den sofortigen Klageauftrag. Mit E-Mail vom 24.8.2005 teilte der Rechtsanwalt der Arbeitgeberseite mit, dass eine vergleichsweise Einigung aufgrund einer geforderten Abfindung nicht in Betracht käme und die Kündigungsschutzklage direkt an den Arbeitgeber zu stellen sei, welche der Kläger sodann auch erhob.
Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 25.8.2005 mitgeteilt, dass außergerichtliche Bemühungen die Angelegenheit zu klären, gescheitert seien. Die Kostenrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit wurde unter Berechnung einer 2,0 Gebühr nach 2400 RVG beigefügt.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte sei eintrittspflichtig, da ausdrücklich zunächst ein Auftrag zur außergerichtlichen Regulierung erteilt worden sei. Insbesondere verstoße er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, da bei einer außergerichtlichen Einigung vor Erhebung der Kündigungsschutzklage geringere Gebühren anfielen als bei sofortigen Klageauftrag. Das Verlangen der Rechtsschutzversicherer auf sofortigen Klageauftrag beeinträchtige die Interessen des Versicherten unbillig. Die bislang zur BRAGO ergangene Entscheidungen könnten nicht herangezogen werden, da der Gesetzeszweck des neuen RVG auf eine Stärkung der außergerichtlichen Einigung abziele und sich die Gebührenanrechnung geändert habe. Im übrigen zeige die Erfahrung, dass für eine außergerichtliche Einigung in Kündigungsschutzangelegenheiten in der Regel eine hervorragende Möglichkeit bestünde, die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu vermeiden.
Zur geltendgemachten Höhe wird vorgetragen, dass die Abrechnung einer 2,0 Gebühr nach 2400 RVG deshalb gerechtfertigt sei, da aufgrund der komplizierten Provisionsabrechnungen, der Prüfung des zweisprachigen Arbeitsvertrages und der zahlreichen Telefonate mit dem gegnerischen Anwalt die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.184,94 zzgl. 10,5 % Zinsen aus EUR 1.787,56 vom 15.9.2005 bis 23.5.2006, sowie weitere 10,5 % Zinsen aus EUR 1.184,94 seit 24.5.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass angesichts der in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzangelegenheiten geltenden kurzen Klagefrist von 3 Wochen regelmäßig Anlass und Notwendigkeit bestünde, das ein sofortiger Prozessauftrag erteilt werde. Die langjährige Erfahrung der Beklagten zeige, dass für eine außergerichtliche Einigung in Kündigungsschutzangelegenheiten allenfalls eine hypothetische Möglichkeit bestünde. Demzufolge läge in der gesonderten außergerichtlichen Mandatierung ein gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, der Protokolle der mündlichen Verhandlungen und dem restlichen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München ist örtlich gemäß § 48 I VVG und sachl...