Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rechtsschutzdeckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 25.08.2006 zu erteilen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Deckungszusage für die Wahrnehmung außergerichtlicher arbeitsrechtlicher Interessen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu erteilen.
Der Kläger unterhält bei der ... eine Rechtsschutzversicherung auf Grundlage der ARB 2000. Versichert ist auch die Leistungsart "Arbeits-Rechtsschutz". Die Beklagte agiert als Schadensregulierer der Medien-Versicherungs a.G.
Dem Kläger ging am 25.08.2006 eine Kündigung seiner Arbeitgeberin zu. In dem Kündigungsschreiben bot die Arbeitgeberin dem Kläger gemäß § 1a KSchG eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an, sofern der Kläger die Klagefrist verstreichen lässt.
Der Kläger wandte sich an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese verfassten am 04.09.2006 ein Schreiben an den Arbeitgeber des Klägers, in welchem sie sich unter anderem gegen die Kündigung wehrten, um Verzicht der Rechte aus der Kündigung baten, einen globalen außergerichtlichen Vergleich anboten, eine Leistungsbeurteilung des Klägers verlangten und den Arbeitgeber aufforderten, zu erklären, dass der Kläger den ihm überlassenen Firmenwagen sowie das Mobiltelefon weiter nutzen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 13 ff. d. Akte) verwiesen. Am selben Tag baten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagten um Erteilung einer Deckungszusage in Form der Bestätigung des Versicherungsschutzes für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung.
Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 11.09.2006 eine Deckungszusage für eine Klage gegen den Arbeitgeber des Klägers. Die beantragte Erteilung einer gesonderten Deckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen verweigerte die Beklagte. Es wird auf die Anlage K 4 (Bl. 25 ff. d. Akte) verwiesen.
Nachdem es zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers nicht kam, erhob der Kläger schließlich Kündigungsschutzklage.
Der Kläger behauptet, er habe seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst einen auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag erteilt. Er vertritt die Rechtsauffassung, die Beklagte sei zur Erteilung einer Deckungszusage hierfür verpflichtet, da laut der Rechtsschutzversicherung Arbeits-Rechtsschutz und nicht Arbeits-Gerichts-Rechtsschutz vereinbart sei. Eine Verpflichtung zur Erteilung sofortigen Klageauftrags bestünde nicht. Da aus damaliger Sicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt, liege keine Obliegenheitsverletzung vor. Bei Zustandekommen eine außergerichtlichen Einigung aufgrund eines auf die außergerichtliche Vertretung beschränkten Auftrags entstünden weniger Kosten als bei Zustandekommen einer solchen Einigung auf Grundlage eines Klageauftrages.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rechtsschutzdeckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung seines.Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 25.08.2006 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, sie sei vor dem Hintergrund der Regelung in § 17 IV ARB 2000 nicht zur Erteilung einer Deckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen verpflichtet, da die Erteilung eines zunächst nur auf die außergerichtliche Interessenswahrnehmung beschränkten Auftrages eine Obliegenheitsverletzung des Klägers darstelle. Hintergrund sei, dass im Arbeitsrecht in erster Instanz keine Kostenerstattung stattfinde. Die Beschränkung auf das außergerichtliche Vorgehen bringe deshalb (zumindest wenn es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung komme) im Vergleich zu einem sofortigen Klagauftrag zwangsläufig Mehrkosten für die Rechtsschutzversicherung in hföhe des nicht anrechenbaren Teils der entsprechenden RVG-Vergütung mit sich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.03.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Zunächst ist die Klage zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Zwar könnte der Kläger zwischenzeitlich auch auf Zahlung der außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsvergütung klagen bzw. die Klage entsprechend umstellen, hierdurch entfällt aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Erteilung der Deckungszusage (vgl. § 17 IV S. 2 ARB 2000).
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage ...