Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Pächterin einer Parzelle auf dem Gelände des Freizeit- und Wohnparks M, dessen Betreiberin die Klägerin ist.
Die Parteien streiten über Pachtrechnungen und Nebenkostenabrechnungen.
Es existiert ein Pachtvertrag, der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten am 31.08.1996 über die Parzellen-Nr. ... geschlossen wurde. Der § 3 des Pachtvertrages regelt Pachtzins und Nebenkosten. Danach beträgt der Pachtzins 1.395,00 DM pro Jahr und ist jährlich im Voraus zu zahlen. Weiter heißt im zweiten Absatz: "Nebenkosten, nämlich Strom, Gas, Zu- und Abwasser werden nach den jeweils geltenden Preisen gesondert in Rechnung gestellt. [...]" Im letzten Absatz des § 3 heißt es: "[...] Der Pachtzins erhöht oder verringert sich um den Prozentsatz, um den sich der Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen des alleinverdiendenden Haushaltsvorstandes, bezogen auf das Gebiet der BRD, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, um mehr als 10 Punkte nach oben oder unten verändert. In diesem Fall soll der bisherige Pachtzins um den gleichen Prozentsatz erhöht oder gesenkt werden, um welchen sich der Preisindex für die Lebenshaltung geändert hat. [...]".Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 31.08.1996 verwiesen.
Ferner besteht eine Vereinbarung vom 06.03.1997, die die Abrechnung von Strom-, Gas- und Wasserkosten regelt. Dort heißt es unter Ziffer 2 a.E.: "Der Verpächter kann die Preise für Strom, Gas, Wasser und Abwasser in dem Verhältnis erhöhen, in dem der Verpächter selbst höhere Bezugspreise zahlen muss". Wegen der weiteren Details wird auch hier auf die vorgelegte Vereinbarung vom 06.03.1997 verwiesen.
In der Pachtrechnung für das Jahr 2009 stellte die Klägerin eine Pacht i.H.v. 993,49 € in Rechnung sowie eine Parkplatzgebühr i.H.v. 62,50 €, insgesamt also 1.055,99 €. Dieser Betrag wurde von der Beklagten bezahlt. Die Pachtrechnung für das Jahr 2010 belief sich ebenfalls auf insgesamt 1.055,99 €, welche von der Beklagten wiederum gezahlt wurde.
Für das Jahr 2011 berechnete die Klägerin der Beklagten eine Pacht von 1.535,36 € zuzüglich 62,50 € für den Parkplatz (insgesamt 1.598,36 €), wovon die Beklagte 993,49 € zahlte.
Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 endete mit einem Betrag i. H. v. 1.638,12 €, wovon die Beklagte 658,06 € zahlte. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 endete mit einem Betrag i. H. v. 848,27 €, wovon die Beklagte 600,00 € zahlte.
Die Klägerin behauptet,
sie habe von ihrem Recht aus § 3 des Pachtvertrages Gebrauch gemacht und entsprechend den dortigen Vorgaben mit Schreiben vom 29.06.2010 die Pacht für das Jahr 2011 auf 1.535,86 € erhöht. Laut Statistischem Bundesamt habe sich der Verbraucherpreisindex ab Dezember 2003 um 10,1 Prozentpunkte erhöht, zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens im Mai 2010 habe sich der Indexstand auf 108,0 belaufen, was eine Erhöhung um 22 % entspreche. Daher sei die Pacht um 22 %, das entspräche 286,83 €, zu erhöhen gewesen. Hinsichtlich der Nebenkosten werde der Verbrauch jeweils über Zähler erfasst und einmal jährlich abgelesen und dann nach den Preisen der jeweiligen Preisliste abgerechnet. Im Vertrag sei ausdrücklich festgehalten, dass die Nebenkosten entsprechend der jeweils geltenden Preise abgerechnet würden. Die Höhe der Preise für Strom, Gas und Wasser bzw. Abwasser lägen im Durchschnitt der auf vergleichbaren Plätzen gezahlten Preise. Hinsichtlich der Parkplatzgebühr gelte, dass Fahrzeuge grundsätzlich innerhalb des eigenen Pachtgrundstückes abzustellen seien. Für die Inanspruchnahme von Grund und Boden außerhalb der gemieteten Parzelle seien die in der Preisliste ausgewiesenen 62,50 € zu zahlen. Außerdem weise die Preisliste eine Preisstaffel aus, aus der sich die Müllgebühren von 100,00 € im Jahr ergäben. Die Besucherpauschale beinhalte einen Service, den die Beklagte auch in Anspruch nehme, wofür sie die in der Preisliste vorgesehene Gebühr zahlen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.833,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (18.08.2011) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die Preise für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung ergäben sich aus der Zusatzvereinbarung vom 06.03.1997. Aus der Formulierung, dass der Verpächter die Preise in dem Verhältnis erhöhen könne, in dem er selbst höhere Bezugspreise zahlen müsse, gehe hervor, dass nur bei einer Erhöhung der Bezugspreise am Markt Preiserhöhungen im Verhältnis der Parteien in Frage kommen. Ein Nachweis für die erhöhten Kosten der Bez...