Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.07.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 „Zustimmung der Eigentümer zur Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums laut § 6 der Teilungserklärung zum Kaufvertrag C und N wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten werden verpflichtet, Zustimmung zu erteilen zur Veräußerung des Wohnungseigentums im Grundbuch des Amtsgerichts Q, Blatt … eingetragen, gebrauchte Eigentumswohnung im Hause B, Nr. … des Aufteilungsplanes, bestehend aus der Wohnung im Gebäudeteil B im Dachgeschoss links mit einem Kellerraum im zweiten Untergeschoss, Nr. … des Aufteilungsplanes, sowie dem Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenplatz Nr. … im ersten Untergeschoss und einem 6020/100000 Anteil an dem eingetragenen Grundstück der Gemarkung Q, Flur …, Flurstück … sowie Flur …, Flurstücke …, … und … durch die Kläger Frau C und Herrn C an Herrn N und Frau X, wohnhaft B.
Die Nebenintervention vom 07.04.2015 durch die Nebenintervenienten X und N wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer zu je ½ der im Rubrum bezeichneten Eigentumswohnung Dachgeschoss links im Haus B in Q. Die Nebenintervenienten sind seit 2001 Mieter dieser Wohnung. Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.06.2014 des Notars A aus Q veräußerten die Kläger die Wohnung an die Nebenintervenienten. § 6 der Teilungserklärung vom 17.07.1987 sieht folgendes vor:
§ 6
Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums
1. Das Wohnungs- und Teileigentum ist veräußerlich und vererblich. Die Weiterveräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter. In jedem Fall sind Rechtsnachfolger verpflichtet, in die Rechte und Pflichten dieser Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung einzustimmen.
2. Der Verwalter darf die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass
- der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft der Eigentümer obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen wird, oder
- der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen wird.
3. Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden.
Verwalter der WEG ist die P Verwaltungs-GmbH. Der Notar ersuchte sie um Erteilung der Zustimmung zu dem Kaufvertrag, die jedoch nicht erteilt wurde.
Am 31.07.2014 ließ die Verwalterin in einer Eigentümerversammlung über die Erteilung der Zustimmung abstimmen. Unter dem Tagesordnungspunkt 5 wurde über die Zustimmung der Eigentümer zur Übertragung des Wohnungseigentums zum Kaufvertrag C und N abgestimmt.
Anwesend bei der Eigentümerversammlung waren 8813,3 Eigentumsanteile. Für den Verkauf stimmten 2123,5 Eigentumsanteile, dagegen 4068,9. 2031,4 Eigentumsanteile enthielten sich. Die Zustimmung zu dem Verkauf wurde damit nicht erteilt.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Abstimmung durch die Miteigentümer unzulässig gewesen sei, da der Verwalter selbst habe entscheiden müssen.
Ferner seien die Beklagten bzw. der Verwalter zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet.
Sie beantragen daher,
- den „Beschluss” der Eigentümerversammlung vom 31.07.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 „Zustimmung der Eigentümer zur Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums laut § 6 der Teilungserklärung zum Kaufvertrag C und N für ungültig zu erklären,
- die Antragsgegner zu verpflichten, Zustimmung zu erteilen zur Veräußerung des Wohnungseigentums im Grundbuch des Amtsgerichts Q, Blatt … eingetragenen, gebrauchten Eigentumswohnung im Hause B, Nr. … des Aufteilungsplanes, bestehend aus der Wohnung im Gebäudeteil B im Dachgeschoss links mit einem Kellerraum im 2. UG, Nr. … des Aufteilungsplanes, sowie dem Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenplatz Nr. … im 1. UG und einem 6020/100.000 Anteil an dem eingetragenen Grundstück der Gemarkung Q, Flur …, Flurstück … sowie Flur …, Flurstücke …, … und … durch die Antragsteller Frau C und Herrn C an Herrn N und Frau Q, wohnhaft B, in Q.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Zustimmung zur Veräußerung verweigert werden dürfe, da wichtige Gründe hierfür vorliegen würden. Aufgrund von Tatsachen würden begründete Zweifel daran bestehen, dass die Nebenintervenienten sich in die Hausgemeinschaft einfügen werden.
Die Nebenintervenienten würden die übrigen Wohnungseigentümer drangsalieren und Unfrieden im Hause schaffen. Sie seien st...