Tenor
1. Im Wege der Beschlussersetzung werden folgende Beschlüsse gefasst:
Es ist beschlossen, dass die Beklagte die von Herrn Z eigenmächtig errichtete Terrasse sowie das Terrassenvordach am Objekt „M Nr. 11” entfernen lassen wird. Hierzu soll der Verwalter drei Angebote von Fachfirmen einholen. Nach Einholung der Angebote wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ein weiterer Beschluss gefasst, wonach die Beklagte einen Unternehmer mit dem konkreten Rückbau beauftragen wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist – wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages – vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beseitigung einer vom einem Miteigentümer auf dem (späteren) Gemeinschaftseigentum errichteten Terrasse nebst Terrassenvordach.
Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Miteigentümer der Beklagten. Der Kläger und der Eigentümer Z hatten im Jahr 2011 zunächst eine GbR gegründet, um das Grundstück zu bebauen. Es handelt sich im Prinzip um zwei Doppelhaushälften mit getrennten Treppenhäusern und separaten Kellereingängen. Es sind allerdings keine getrennten Leitungen vorhanden. Das Haus war am 01.05.2011 bezugsfertig. Am 19.12.2011 wurde das Grundstück nebst Gebäude dann in Wohnungseigentum aufgeteilt. In IV. § 3 der Teilungserklärung vom 19.12.2011 (vgl. Bl. 26 f. d.A.) wurden Untereigentümergemeinschaften gebildet. Jede „Haushälfte” wird auch von der Kommune getrennt behandelt. Die Eigentümer der beiden Gebäudehälften erhalten von der Stadt Q seit Anbeginn jede einen eigenen Grundsteuerbescheid und einen Bescheid über die Abgaben.
Der Miteigentümer Z errichtete auf dem Grundstück eine Terrasse nach hinten raus Richtung Garten, die weder in der Zeichnung (vgl. Plan, Bl. 137 d.A.) noch im Bauantrag (vgl. Anlage K8, Bl. 212 ff. d.A.) noch in der Baugenehmigung für das Gebäude noch in der Teilungserklärung vom 19.12.2011 (Bl. 12 ff. d.A.) enthalten ist. Auf dem Plan (Bl. 144 d.A.) war lediglich eine Tür zum Garten eingezeichnet. Wann genau die Terrasse errichtet wurde (vor oder nach der Aufteilung in Wohnungseigentum), ist zwischen den Parteien streitig. Die Überdachung wurde vor etwa 3 Jahren gebaut. 2012 ist eine Wohnung an den Miteigentümer I verkauft worden. Einen Gestattungsbeschluss für die Terrasse und/oder das Vordach gab es von der Beklagten oder der Untergemeinschaft nicht. Der Kläger begehrt seit längerem den Rückbau der streitgegenständlichen Terrasse. Nachdem das Amtsgericht Paderborn (Az. 52 C 9/22) in einem früheren Prozess noch erstinstanzlich angenommen hatte, dass der Miteigentümer Z verpflichtet sei, die von ihm errichtete Terrasse zu beseitigen, hat das Landgericht Dortmund (Az. 17 S 141/22) diese Entscheidung revidiert (vgl. Urteil, Anlage 4, Bl. 110 ff. d.A.). Danach ist Herr Z in Person nicht verpflichtet, die Terrasse abzubauen. Die Gesamteigentümergemeinschaft hat in der Versammlung am 30.05.2023 zu TOP 2 einen Mehrheits-Beschluss dahingehend gefasst, die hier streitgegenständliche Terrasse an den Eigentümer Z zu vermieten (vgl. Protokoll der Versammlung vom 30.05.2023, Anlage B2, Bl. 70 ff. d.A.). Diesen Beschluss hat der Kläger zu dem Az. 52 C 18/23 erfolgreich angefochten. Er wurde mit Urteil vom 30.11.2023 für unwirksam erklärt.
Der Kläger behauptet, der Eigentümer Z habe eigenmächtig ohne Rechtsgrundlage bauliche Veränderungen vorgenommen. Der Kläger habe bei Errichtung des Objekts nicht in irgendeinen Terrassenbau eingewilligt. Es sei lediglich über eine Tür als Zugang zum Garten gesprochen worden. Die Terrasse sei nicht innerhalb der Bauphase entstanden. Erst als die Arbeiten am Rohbau abgeschlossen waren, habe der Miteigentümer Z mit dem Bau der Terrasse angefangen. Schon nach dem Beklagtenvortrag seien die Fundamente für die Terrasse im Mai 2011 geliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rohbau jedoch bereits fertiggestellt gewesen. Die Klinkersteine an der Terrasse hätten auch ein anderes Format und Aussehen als die Klinkersteine an dem WEG-Objekt (vgl. Fotos, Anlage K7, Bl. 208 ff. d.A.). Die letzte Lieferung an Klinkersteinen für das WEG-Objekt sei bereits am 02.11.2010 erfolgt, sodass das Lieferdatum der Firma I und die Fertigstellung der Terrasse zeitlich nicht zusammenpassten. Der Mörtel C12/15, welcher auf den Rechnungen B6 und B7 abgerechnet worden ist, sei ein erdfeuchter Trockenmörtel, welcher überwiegend zum Setzen von Randsteinen, Zäunen und Toren verwendet werde und nicht für eine Betondecke bzw. Terrasse nicht geeignet sei. Die Verlobungsfeier der Tochter des Miteigentümers Z habe auf einem Parkplatz vor dem WEG-Objekt sowie in der Wohnung des Miteigentümers Z stattgefunden; nicht aber auf der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellten Terrasse. Der Kläger habe vergeblich versucht, im Umlaufverfahren eine Lösung und einen den K...