Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die klägerische Partei darf die Vollstreckung durch die beklagte Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages, sofern nicht zuvor die beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ausgleich ihres materiellen und immateriellen Schadens, den sie anlässlich eines Verkehrsunfalles am 09.06.2011 gegen 07:40 Uhr … erlitt.
Die bei der Beklagten für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … haftpflichtversicherte … befuhr die … aus Richtung … kommend in den Kreuzungsbereich ein und übersah die vorfahrtsberechtigte Klägerin mit ihrem Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen …, die die … aus Richtung … befuhr. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Die 100prozentige Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten für das Unfallgeschehen ist unstreitig. Die Parteien streiten noch über die Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes und den Nutzungsausfall.
Die Klägerin erlitt eine leichte Prellung an der linken Hand sowie eine HWS-Distorsion und war vom 09.06.2011 bis 01.07.2011 und vom 06.07.2011 bis 22.07.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vorprozessual zahlte die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EUR.
Über den Fahrzeugschaden erstattete der Kfz-Sachverständige … am 17.06.2011 ein schriftliches Gutachten nach Besichtigung des Fahrzeuges am 10.06.2011. Der Gutachter stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest und ermittelte eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen. Auf den Nutzungsausfall zahlte die Beklagte vorprozessual für 14 Tage 406,00 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie sei schon vor dem Unfall an multipler Sklerose erkrankt gewesen und durch den Unfall sei es zu einem Krankheitsschub gekommen, der sie mehr gesundheitlich beeinträchtigt habe, als es aufgrund der erlittenen Verletzungen üblicherweise der Fall sei. Sie halte deshalb ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.800,00 EUR für angemessen.
Weil sie erst mit Aushändigung des Gutachtens am 24.06.2011 erfahren habe, dass an ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, habe sie Anspruch auf Nutzungsausfall von 15 Tagen (Schadensermittlungszeitraum) sowie weiteren 12 Tagen (Wiederbeschaffungsdauer), mithin insgesamt 27 Tage.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 977,00 EUR zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2012 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, auf die der Klägerin von Seiten der Rechtsanwälte … erteilte Rechnung vom 09.03.2012 den Betrag von 155,30 EUR zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2012 zu zahlen,
hilfsweise die Klägerin von Rechtsanwaltskosten gemäß Rechnung der Rechtsanwälte … in Höhe von 155,30 EUR zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2012 freizustellen,
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin an multipler Sklerose leidet.
Dass am Fahrzeug der Klägerin Totalschaden eingetreten sei, sei offensichtlich gewesen, so dass die Klägerin gleich nach dem Unfall mit der Ersatzbeschaffung habe beginnen können.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat am 11.07.2012 einen Beweisbeschluss erlassen, wonach der Kfz-Sachverständige … dazu schriftlich gemäß § 377 Abs. 3 ZPO befragt werden sollte, wann die Klägerin sein schriftliches Gutachten vom 17.09.2011 erhalten hat und ob er die Klägerin vorab davon unterrichtet habe, dass an ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Hinsichtlich seiner schriftlichen Aussage wird auf Blatt 82 der Akten verwiesen.
Ferner sollte die behandelnde Ärztin der Klägerin die Neurologin Katrin Pohl schriftlich dazu aussagen, ob es durch das Unfallgeschehen zu einem Krankheitsschub gekommen ist, insoweit wird auf die schriftliche Aussage Blatt 71 bis 73 der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Nutzungsausfall aus dem Verkehrsunfall, der sich am 09.06.2011 in … ereignete (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG).
1. Schmerzensgeld
Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie mindestens seit Mitte 2006 an multipler Sklerose erkrankt ist, sie hat jedoch nicht nachweisen können, dass der Verkehrsunfall vom 09.06.2011 zu einem Krankheitsschub geführt hat. Ihre behandelnde Ärztin, die Fachärztin für Neurologie … hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 07.10.2012 ausgeführt, sie habe die Klägerin erstmals nach dem Unfall am 22.06.2011 untersucht, wobei die Klägerin Kopfdruck verbunden mit dem Gefühl einer Sehstörung, Kribbelparästhesien der rechten Gesichtshälfte...