Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 557,84 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz und restliches Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am Morgen des 27.09.2012 in Reichshof-Hunsheim. An dem Unfall beteiligt war die Klägerin als Führerin ihres Fahrzeuges VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen EE-S 319 sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug Renault mit dem amtlichen Kennzeichen GM-BF 295. Die hundertpozentige Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für das Verkehrsunfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin erlitt unfallbedingt eine Mittelgesichtsprellung, eine HWS-Distorsion 1. Grades und eine Prellung des zweiten Mittelhandknochens rechts. Die Erstbehandlung erfolgte im Kreiskrankenhaus Gummersbach. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Arztbericht des Kreiskrankenhauses Gummersbach vom 24.10.2012 und auf den Arztbericht des weiter behandelnden Unfallarztes Dr. Hamacher vom 06.12.2012 (Bl. 16 ff d.A. und Bl. 21 ff d.A.) Bezug genommen. Als Akutmaßnahme erhielt die Klägerin im Kreiskrankenhaus Gummersbach eine Schanz'sche Halskrause. Aufgrund erheblicher nach wie vor bestehender Beschwerden stellte sich die Klägerin erneut am 01.10.2012 in der Klinik vor, da nach wie vor Schmerzen und Übelkeit bestanden. Hinsichtlich der Schwere des Unfalls wird auf die als Anlage vorgelegten Lichtbilder (Bl. 6 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin war für eine Woche arbeitsunfähig.
Bei dem Unfall erlitt auch die Ersatzbrille, die die Klägerin am 16.06.2007 zu einem Kaufpreis von 224,00 EUR erworben hatte, einen Totalschaden.
Am 28.09.2012 beauftragte die Klägerin ein Schadensgutachten. Das Schadensgutachten der Sachverständigen Müller und Klein lag der Klägerin am 04.10.2012 vor. Das Sachverständigengutachten stellte einen Totalschaden fest und ermittelte eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 – 14 Kalendertagen. Am 18.10.2012 ging bei der Klägerin eine Regulierungszahlung der Beklagten in Höhe von ca. 10.000,00 EUR ein. Am 22.10.2012 bestellte die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug bei der Fa. Stein. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 26.10.2012 statt. Den Kaufpreis des Ersatzfahrzeuges finanzierte die Klägerin in Höhe von 3.551,40 EUR über ein Darlehen bei der TARGO BANK. Hierüber verhält sich die als Anlage vorgelegte Kreditbestätigung vom 13.11.2012 der TARGOBANK (Bl. 11 d.A.).
Unfallbedingt unterzog sich die Klägerin zwei Akkupunkturbehandlungen zur Schmerzlinderung. Hierüber verhalten sich die Arztrechnungen des Herrn Dr. med. Christian Cramer vom 04.10. und 07.11.2012. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage überreichten Arztrechnungen (Bl. 14 u. 15 d.A.) Bezug genommen. Mit Datum vom 31.05.2013 nahm die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme von Akkupunkturbehandlungen Stellung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahme vom 31.05.2013 wird auf das als Anlage vorgelegte Dokument (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen.
Vorgerichtlich begehrte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.150,00 EUR. Vorgerichtlich begehrte die Klägerin desweiteren eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 1.140,00 EUR (30 Tage × 38,00 EUR). Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 722,00 EUR (19 Tage × 38,00 EUR). Hinsichtlich der zerstörten Brille verlangte die Klägerin vorgerichtlich eine Schadensregulierung in Höhe von 150,00 EUR. Die Beklagte zahlte 50,00 EUR an die Klägerin. Desweiteren begehrte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Akkupunkturbehandlungen in Höhe von 93,84 EUR. Hier verweigerte die Beklagte eine Zahlung.
Mit Schreiben vom 21.12.2012 mit Fristsetzung zum 11.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des nunmehr mit der Klage geltend gemachten Betrages auf. Die Beklagte leistete keine weitere Zahlung.
Die Klägerin behauptet, dass sie bei dem Verkehrsunfallereignis eine Beckenprellung rechts betont sowie eine Distorsion des linken Kniegelenkes davongetragen habe. Die Klägerin behauptet desweiteren, dass sie zur Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeuges nicht in der Lage gewesen sei. Desweiteren behauptet die Klägerin, dass Akkupunkturbehandlungen von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung unter den vorliegenden Voraussetzungen nicht getragen würden.
Die Klägerin vertritt insofern die Ansicht, dass ihr restliches Schmerzen...