Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2.805,90 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Beschlussanfechtung.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung am 11.10.2022 wurde unter TOP4 ein Beschluss hinsichtlich der Jahresabrechnung 2021 gefasst. Als einstimmig angenommen protokolliert wurde:
„Auf Grundlage der den Wohnungseigentümern vorliegenden Jahresgesamtabrechnung und der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen des Wirtschaftsjahres 2021 mit Erstellungsdatum 12.09.2022 werden die sich hieraus ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG genehmigt. Die sich auf Grundlage der vorliegenden und beschlossenen Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Die sich auf Grundlage der jeweils beschlossenen Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Anpassungsbeträge bzw. Guthaben der jeweiligen Wohnungseigentümer werden innerhalb von einer Woche nach Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen dem Konto der jeweiligen Wohnungseigentümer gutgeschrieben. Eine entsprechende Anweisung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn keine Beitragsrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen.”
Ergänzend wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Niederschrift, dort S. 2, Bezug genommen.
Im Rahmen der Jahresabrechnung wurden auch Prozesskosten einbezogen. Hintergrund dieser Kosten war, dass der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.llm im Jahr 2021 unter dem Aktenzeichen … eine Beschlussanfechtungsklage führte, bei welcher er obsiegte und der hiesigen Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Für dieses Verfahren wurden im Kalenderjahr 2021 aus Mitteln der Gemeinschaft insgesamt 7.533,62 EUR aufgewandt, zusammengesetzt wie folgt:
Eigene Rechtsanwaltskosten der Beklagten |
3.037,48 EUR |
Kostenerstattung an den Kläger |
4.465,48 EUR |
Festgesetzte Zinsen |
30,66 EUR |
Die verauslagten Kosten wurden von der Verwaltung in die Jahresgesamtabrechnung eingestellt und mit dem allgemeinen Kostenverteilschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt. Dies führt dazu, dass auch der Kläger an diesen Kosten mit einem Betrag von 374,12 EUR wieder beteiligt wurde und sich der von ihm zu leistende Nachschuss auf den Wirtschaftsplan 2021 um diesen Betrag erhöhte. Einen unter demselben Tagesordnungspunkt behandelten Antrag auf Freistellung des Klägers von diesem Kostenanteil lehnte die Gemeinschaft ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf das als Anlage K1 vorgelegte Protokoll über die Eigentümerversammlung Bezug genommen.
Der Kläger führt in der Klage aus, dass sich die Klage gegen den zur Verteilung der Kosten „Rechtsanwaltsgebühr” angewandten Kostenverteilschlüssel richtet, ist allerdings der Auffassung, dass die Fehlerhaftigkeit einer Position der Jahresabrechnung dazu führt, dass die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären sei.
Der Kläger ist hinsichtlich der Kostenverteilung der Ansicht, es müsse vom Vorrang einer entgegenstehenden Kostenentscheidung ausgegangen werden. Zum alten Recht sei entsprechender Vorrang vom BGH gebilligt worden, dies müsse auch nach neuem Recht gelten. Es sei rechtsdogmatisch nicht nachzuvollziehen, weshalb ein im Beschlussklageverfahren obsiegender Eigentümer, dem eine gerichtliche Kostenentscheidung einen Anspruch auf Kostenersatz zubilligt, im Rahmen des Abrechnungsverfahren wieder an diesen Kosten sich beteiligen müsse. Eine Beschlussklage sei nur erfolgreich, weil einzelne Eigentümer ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung falsch ausgeübt hätten, die Mehrheit habe von ihrem Stimmrecht in treuwidriger Weise Gebrauch gemacht. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der erfolgreich klagende Eigentümer sich als Mitglied des Verbandes wieder an den ihm entstandenen Kosten des Verfahrens beteiligen müsse. Es müsse vom Vorrang einer bestehenden Kostenentscheidung ausgegangen werden, hieran sei der Verband gebunden, die Mitglieder hätten den obsiegenden Kläger von Verfahrenskosten freizustellen. Die Kostenerstattung an den Kläger habe ihre Ursache in dem von ihm gegen die Gemeinschaft geführten Prozess, prozessual sei der Kläger aufgrund der Kostenentscheidung von den Kosten des Verfahrens freigestellt. Die Beklagte habe den Kläger aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch von den dem Kläger entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen. Es könne daher nicht richtig sein, wenn der Kläger nunmehr als Mitglied der Bekl...