Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Verwalterin … durch Eigentümerbeschluß wie folgt anzuweisen: „Der der Antragstellerin zugeordnete Briefkasten im Anwesen … in … ist von Kotresten zu reinigen. Hierfür ist nach Einholung von Vergleichsangeboten im Namen der Gemeinschaft ein Auftrag an eine Reinigungsfirma zu erteilen.”
2. Die Gerichtskosten sowie die der Antragstellerin durch die Beweisaufnahme entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert beträgt DM 253,00.
Gründe
(abgekürzt analog § 313 a ZPO)
Der Antrag ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässig. Er ist auch begründet.
Die Antragstellerin kann gem. § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG verlangen, daß der ihrer Wohnung zugeordnete Briefkasten auf Kosten der Gemeinschaft von Kotresten gereinigt wird.
Der streitgegenständliche Briefkasten ist, auch soweit dessen Innenseite betroffenen ist, gemeinschaftliches Eigentum. Er befindet sich nicht in den zum Sondereigentum der Antragstellerin gehörenden Räumen, sondern statt dessen im gemeinschaftlichen Treppenhaus. Obwohl er nur dem Sondereigentum der Antragstellerin dient, würde er nur dann zu ihrem Sondereigentum gehören, wenn dies ausdrücklich in der Teilungserklärung bestimmt wäre; dies ist nicht der Fall. Allein der Umstand, daß eine Anlage oder Einrichtung, welche sich im Bereich des Gemeinschaftseigentums befindet, lediglich einem Sondereigentum dient, macht diese Anlage oder Einrichtung noch nicht zum Sondereigentum (mit Nachweisen Palandt/Bassenge, 53. Auflage, § 5 WEG RdNr. 4).
Die Instandhaltung des Briefkastens als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums kann die Antragstellerin als ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG verlangen. Zwar ist es im Interesse einer möglichst sparsamen Verwaltung grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer zuzumuten, die normale Innenreinigung des ihm zugeordneten Briefkastens selbst durchzuführen, sodaß insoweit der Gemeinschaft keine Kosten entstehen. Dies gilt aber im vorliegenden Fall nicht. Durch den eingenommenen Augenschein ist bewiesen, daß sich im streitgegenständlichen Briefkasten insbesondere im Klappenbereich eingetrocknete Kotreste befinden; die Beseitigung dieser Verschmutzungen von Hand ist entweder gar nicht oder jedenfalls nur durch einen unzumutbaren Aufwand seitens der Antragstellerin möglich.
Nachdem die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Verschmutzungen auf Kosten der Gemeinschaft hat, waren die Antragsgegner antragsgemäß zu verpflichten, die Verwalterin entsprechend durch Eigentümerbeschluß anzuweisen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß dieser Beschluß als zustandegekommen fingiert wird, wenn der vorliegende Gerichtsbeschluß rechtskräftig ist (§§ 45 Abs. 3 WEG, 894 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es erschien billig, den unterlegenen Antragsgegnern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beweisaufnahme; das Bestreiten des Antragsgegner-Vertreters war nämlich angesichts der eindeutigen und von ihm jederzeit überprüfbaren Sachlage mutwillig. Im übrigen beläßt es das Gericht bei der Regel des § 47 Satz 2 WEG, wonach außergerichtlich Kosten nicht erstattet werden.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Fundstellen