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Ist das Innere eines Briefkastens Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Das Amtsgericht Pforzheim musste sich mit einer rechtlich und tatsächlich pikanten Sache beschäftigen:

Das Innere eines im gemeinschaftlichen Flur gelegenen Briefkastens einer Miteigentümerin war offensichtlich von unbekannter Person mit Kot beschmiert worden. Die Eigentümerin als Antragstellerin verklagte vor dem Wohnungseigentumsgericht die Gemeinschaft auf Verpflichtung, die Verwaltung anzuweisen, nach Einholung von Vergleichsangeboten im Namen der Gemeinschaft, Auftrag an eine Reinigungsfirma zu erteilen und den Briefkasten von den (eingetrockneten) Kotresten zu reinigen.

2. Das Amtsgericht hat diesen Verpflichtungsantrag bestätigt (unter Hinweis auf § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG) und ausgeführt, dass der streitgegenständliche Briefkasten (auch soweit dessen Innenseite betroffen sei) zum gemeinschaftlichen Eigentum gehöre, da er sich nicht in den zum Sondereigentum der Antragstellerin gehörenden Räumen, sondern im gemeinschaftlichen Treppenhaus befinde. Auch wenn ein Briefkasten nur dem betreffenden Sondereigentum diene, würde er nur dann auch zum Sondereigentum gehören, wenn dies ausdrücklich in der Teilungserklärung bestimmt wäre, was vorliegend nicht der Fall sei.

Allein der Umstand, dass eine Anlage oder Einrichtung im Bereich des Gemeinschaftseigentums lediglich einem Sondereigentum diene, mache eine solche Anlage oder Einrichtung noch nicht zum Sondereigentum. Zwar sei es im Interesse einer möglichst sparsamen Verwaltung grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer zuzumuten, die normale Innenreinigung des ihm zugeordneten Briefkastens selbst durchzuführen, so dass insoweit einer Gemeinschaft keine Kosten entstünden. Dies gelte aber im vorliegenden Fall nicht. Durch den eingenommenen Aug...

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AG Pforzheim 2 UR II 9/94 WEG
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache  Tenor 1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Verwalterin … durch Eigentümerbeschluß wie folgt anzuweisen: „Der der Antragstellerin zugeordnete Briefkasten im Anwesen … in … ist von Kotresten ...

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