Tenor
1.) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.) Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit welchem ihrer Abberufung als Wohnungseigentumsverwalterin sowie die Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen wurde.
Die Antragstellern war seit dem 01.01.2000 Verwalterin des Wohnungseigentums der Antragsgegner. Auf dem Inhalt des Verwaltervertrags wird Bezug genommen (Anlage B 3, Bl. 157 d.A.).
Dem Wohnungseigentum liegt die Teilungserklärung vom 30.05.1975 (Anlage B 1, Bl. 66 d.A.) zugrunde. Das Wohnungseigentum steht den Teilabschnitten/Teilgemeinschaften Thesdorf II, III, IV und EKZ.
Für das Jahr 2000 erstellte die Antragstellern die Jahresabrechnungen für die Teilgemeinschaften. Die in den Teilgemeinschaften … und III ergangenen bestätigenden Beschlüssen wurden angefochten und durch das Amtsgericht Pinneberg in den Verfahren 68 II 101/01 WEG und 68 II 92/01 WEG für ungültig erklärt. Die Teilgemeinschaft … beschloss die Abrechnung von vornherein nicht.
Nachdem die Verwaltungsbeiratsmitglieder seit Januar 2002 Belegeinsicht von der Antragstellerin forderten, benannte diese Termine zur Belegprüfung. Der Umfang der Belege beträgt acht Leitz-Ordner. Am 27.03.2002 fand die mündliche Verhandlung in den Vorgängen 68 II 101/01 WEG und 68 II 92/01 WEG vor dem Amtsgericht Pinneberg statt. Am selben Tag richtete die Antragsstellerin Schreiben mit folgendem Inhalt die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats …
„… da Regelungen und Klärungen für die Zusammenarbeit einzelner Mitglieder des Beirates und der Verwaltung für die Zukunft zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf die am heutigen Tage stattgefundenen Verhandlungen am Amtsgericht Pinneberg i.S.: Beschlussanfechtungen … und … wo die von außen gesteuerte, vertrauensschädigende Intriganz einzelner Eigentümer und Beiratsmitglieder wieder einmal offensichtlich wurde, verschieben wir die Ihnen genannten Termine der Belegprüfung bis auf Weiteres. Wir laden Sie statt dessen zu einer Aussprache in Ihrem Kommunikations-Zentrum am 04.02.2002 um 18:30 Uhr ein.”
Die Verwaltungsbeirätin … antwortete hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2002 (Anlage B 12, Bl. 176 ff. d.A.). In diesem Schreiben forderte sie die Antragstellerin auf, „unverzüglich, und zwar binnen einer Woche, neue Termine für die Belegprüfung zu benennen, weil diese Termine so rechtzeitig stattfinden müssen, dass ihre (der Antragstellerin) Pflicht gemäß § 4 Ziffer 4 des Verwaltervertrages, die Aufstellung einer Jahresabrechnung bis zum 30.04.2002, erfüllt werden kann.” Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Am 04.04.2002 und im Kommunikations-Zentrum des Wohnungseigentumsobjektes eine Besprechung zwischen dem Komplementär der Antragstellerin, … Zeugen … sowie mehreren Beiratsmitgliedern. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Schreiben vom 15.04.2002 forderte der Antragsgegner … die Antragsstellerin auf, ihm für Freitag den 19.04. oder für Montag den 22.04.2002 einen Termin zur Einsichtnahme in die Unterlagen der Eigentümergemeinschaften Thesdorf II bis IV zu geben. Mit Fax vom 19.04.2002 forderte die Verwaltungsbeirätin … Antragstellerin auf, ihr eine Kopie des aktuellen Kontostandes per 31.03.2002 hinsichtlich der Rücklagen zu geben. Unter dem 14.05.2002 (Anlage B 13, Bl. 180 d.A.) bat die Antragstellerin in einem Schreiben an die Verwaltungsbeirätin … das Vertragsverhältnis kurzfristig im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Mit dem Schreiben legte die Antragstellerin eine Termingeldmitteilung über 34.506,38 EUR bei. Die Beiratsmitglieder … und … schrieben unter dem 31.05.2002 (Anlage B 7, Bl. 167 d.A.) an die Antragstellerin und baten insbesondere, die darin benannten Unterlagen zu Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 03.06.2002 (Anlage B 8, Bl. 169 d.A.) forderten die Beiratsmitglieder die Antragstellerin auf, unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Ferner forderten sie die Antragstellerin auf, unverzüglich, spätestens bis 11.06.2002 die bereits geforderten Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 30.05.2002 übersandten die Antragstellerin den Rechtsanwälten … und … in Schreiben, dem die darin beschriebenen Kontoauskünfte beilagen. Die Antragstellerin wollte hiermit ein Schreiben der Verwaltungsbeirätin … beantworten. Möglicherweise wurde dieses Schreiben von den Rechtsanwälten als Antwort einer Anfrage des Wohnungseigentümer … betrachtet.
Mit Schreiben vom 06.07.2002 schrieben die Beiratsmitglieder die Antragstellerin (Anlage B 5 Bl. 165 d.A.):
„… Als Verwaltungsbeirat der o.g. Wohnungseigentümergemeinschaft fordern wir Sie auf, uns umgehend einen Termin in Ihren Geschäftsräumen aufzugeben, um sämtliche Konten der Gemeinschaft einzusehen, auf Liquidität zu prüfen und hierüber Auskunft zu erteilen. Die Einsicht muss spätestens bis zum 12.07.2002 durchführbar sein. Wir bitten Sie, die...