Leitsatz

  1. Wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters
  2. Frist für die Kündigungserklärung des Verwaltervertrags
 

Normenkette

§ 26 WEG; § 626 BGB

 

Kommentar

  1. Die Nichtgewährung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen trotz Mahnung und Fristsetzungen durch Beiratsmitglieder stellt einen wichtigen Grund zur Abberufung des Verwalters sowie zur Kündigung seines Verwaltervertrags dar. Gerade für Beiräte ist eine Belegprüfung von essenzieller Bedeutung, auch im Hinblick auf eigene Haftungsrisiken (vgl. OLG Düsseldorf v. 24.9.1997, 3 Wx 221/97, ZMR 1998, 104 = MDR 1998, 35 mit Anm. Riecke).
  2. Für die Ausübung des Kündigungsrechts des Vertrags ist es erforderlich, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wird; die Frist beginnt im vorliegenden Fall, sobald der Beirat von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat. Hier kann nicht die 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten. Eine so kurze Frist würde den besonderen Verhältnissen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und der insbesondere häufig sehr langwierigen Prozesse einer Willensbildung nicht gerecht (vgl. auch Staudinger/Bub, § 26, Rn. 299 m. w. N.).
 

Link zur Entscheidung

AG Pinneberg, Beschluss vom 19.12.2003, 68 II 93/02 WEGAG Pinneberg v. 19.12.2003, 68 II 93/02 WEG, ZMR 4/2005, 318

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