Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 302,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Klägerin steht aus dem Abrechnungszeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 hinsichtlich der Heizkosten unter Berücksichtigung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung ein restlicher Anspruch in Höhe von EUR 143,12 zu.

Dieser Anspruch ist fällig.

Der seitens der Beklagten erbetene Wartungsvertrag wurde während des Verfahrens vorgelegt. Der tatsächliche Anfall der Wartungskosten in Höhe von DM 881,60 ist durch die Rechnung vom 18.2.2000 (Anlage B 3; 00–35) belegt. Hierin sind Instandhaltungskosten nicht umschlossen, da ausweislich des Kundendienstvertrages Ersatzteile gesondert berechnet werden. Die Klägerin hat durch Beauftragung der Firma … auch nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot missachtet. Aus Sicht eines „vernünftigen Wohnungsvermieters” bestand kein Anlass, die Wartungsfirma zu wechseln. Der Umstand, dass seit 1987 Steigerungen der Kosten in einer Höhe stattgefunden haben, die in etwa der Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten entsprachen, gebietet es nicht, einen anderen Anbieter unter Vertrag zu nehmen. Überdies hat die Klägerin vorgetragen, dass kein günstigerer Anbieter zu finden gewesen sei.

Der Vertrag für die Verbrauchserfassung wurde vorgelegt. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Rechnung vom 2.8.2001 (Anlage B 3; 00 – 37) in Verbindung mit den als Anlage K 5 eingereichten Preislisten der Techem-Abrechnungsdienste.

Die eingesetzten Brennstoffkosten sind nachgewiesen. Die Unklarheit zwischen dem tatsächlichen Rechnungsdatum einerseits und den in der Kostenaufstellung benannten Daten andererseits ist dadurch erklärt, dass hier seitens der Klägerin statt des Rechnungsdatums das jeweilige Datum der Überweisung aufgeführt wurde. Da sich aus den Rechnungen angesichts der identischen Heizölmenge und der identischen Kosten unzweideutig ergibt, dass es sich um die in der Kostenaufstellung benannten Beträge handelt, schadet diese Ungenauigkeit nicht.

Die geringfügige Erhöhung der Gesamtheizfläche ist erläutert und überdies für die Beklagte vorteilhaft.

Schließlich besteht für die Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines vermeintlichen Abrechnungsanspruchs aus der Betriebskostenabrechnung 2000. Die Klägerin hat schon mit Schreiben vom 19.11.2001 (Anlage K 2) und dann erneut mit der schriftsätzlichen Erläuterung vom 2.9.2002 detailliert die Kostenansätze für Grundsteuern, Wasser, Siel, grundstücksbezogene Versicherungen und Hausmeister erläutert. Die Methode, die Kosten für den Betrieb der Münzwaschmaschine den Mietern dadurch gut zubringen, dass die Münzeinnahmen bei den Hausstrom- und Wasserkosten zu deren Gunsten berücksichtigt werden, ist nicht zu beanstanden. Die Grundlagen für die Schätzung des Garagenanteils bei den übrigen Positionen ist substantiiert und nachvollziehbar dargelegt und erläutert.

Da der Nachzahlungsbetrag fällig ist, ist die Klägerin auch berechtigt, auf Grundlage der Gesamtheizkosten der Beklagten in Höhe von 553,56 EUR die monatlich zu leistende Vorauszahlung auf 46,14 EUR zu erhöhen.

Den anteiligen Erhöhungsbetrag von monatlich 19,94 EUR haben die Beklagten in den acht streitgegenständlichen Monaten von Sept. 2001 bis April 2002 nicht geleistet, so dass sie insoweit verpflichtet sind, weitere 159,52 EUR zu zahlen.

Nach alledem sind die Beklagten mit der Kostenfolge des § 91 ZPO antragsgemäß zu verurteilen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

 

Unterschriften

Dr. Flor Direktor des Amtsgerichts

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1237312

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