Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.959,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Oktober 2002 zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses … 6 in … in diesem Objekt betrieb die Firma … von Oktober 1996 bis 30.09.2002 eine Spielothek.
Die Parteien schlossen unter dem 15.08.2002 bzw. 11.09.2002 einen Mietvertrag über die vorgenannten Räume. Vertragsbeginn war der 01.10.2002. Gemäß § 1 Nr. 1 a des Mietvertrages war eine Nutzung der Räume als Spielothek vereinbart. Nach § 5 Nr. 1 war die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen. Unter § 23.2.2) vereinbarten die Parteien:
„Evtl. behördliche Genehmigungen sind Angelegenheit des Mieters.”
Die monatliche Nettokaltmiete betrug EUR 4.025,00 zuzüglich EUR 250,00 Nebenkostenvorschuss und 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt EUR 4.959,00 Hinsichtlich des Inhaltes des Mietvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragte am 16.08.2002 bei der Ordnungsbehörde der Stadt Pinneberg die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung. Auf seine fernmündliche Nachfrage bei der Ordnungsbehörde am 23.09.2002 wurde ihm mitgeteilt, dass seitens der Behörde Bedenken bestehen und mit einer alsbaldigen Erteilung der Genehmigung nicht zu rechnen ist. Am selben Tage gegen 14.00 Uhr telefonierte der Beklagte deshalb mit der Klägerin und ihrem Ehemann und erklärte, unter diesen Umständen kann er nicht am Vertrag festhalten.
Am 01.10.2002 teilte das Ordnungsamt der Stadt Pinneberg dem Beklagten schriftlich mit, dass Tatsachen vorlägen, die eine Versagung der begehrten Erlaubnis begründen; auf die Anlage B 2 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.10.2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten daraufhin den Rücktritt vom Mietvertrag mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Dem widersprach der Klägervertreter mit Schreiben vom 04.10.2002.
Gemäß dem als Anlage B 3 eingereichten Schreiben der Ordnungsbehörde der Stadt Pinneberg vom 05.02.2003 konnte nach den ihr vorliegenden Informationen nicht zweifelsfrei entschieden werden, ob der Beklagte die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Deshalb wurden weitere Behörden um Stellungnahme gebeten.
Aus verwaltungstechnischen und personellen Gründen war eine abschließende Entscheidung über den Antrag des Beklagten bis zum 05.02.2003 nicht möglich.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe nicht wirksam vom Mietvertrag zurücktreten können, da er mit der Vereinbarung in § 23.2.2) des Mietvertrages das Risiko der Erteilung der behördlichen Genehmigung zum Betrieb der Spielothek übernommen habe.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.959,00 nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 04.10.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei telefonisch am 23.09.2002 vereinbart worden, dass der Mietvertrag nicht rechtskräftig wird und somit gegenstandslos ist. Insoweit verweist er auf sein als Anlage B 1 eingereichtes Schreiben vom 24.09.2002, auf welches inhaltlich Bezug genommen wird. Der Beklagte meint, ihm stünde ein Rücktrittsrecht zu, weil nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Mieträumlichkeiten als Spielhalle betrieben werden sollten und beiden Parteien bekannt war, dass der Beklagte zur Ausübung dieses Gewerbes eine gesonderte Erlaubnis benötigte. Die Nichterteilung der besagten Erlaubnis liege nicht in seiner Sphäre. Ihm sei es nicht zuzumuten, am Mietvertrag festzuhalten, zumal dieser eine feste Laufzeit von 10 Jahren beinhaltet.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2003 hat der Beklagte weitere Behauptungen vorgebracht. Hierauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Parteien haben unstreitig einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume mit Beginn zum 01.10.2002 geschlossen.
Dieser Vertrag wurde auch nicht einverständlich durch die Parteien im Telefongespräch vom 23.09.2002 aufgehoben. Der Beklagte hat seine dahingehende Behauptung nicht bewiesen. Allein aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 24.09.2002, in dem er der Klägerin die angeblich im Telefongespräch vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages schriftlich bestätigt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Mietaufhebungsvereinbarung tatsächlich getroffen wurde. Denn dabei handelt es sich um ein bloßes einseitiges Schreiben des Beklagten Vor allem aber steht dem entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 02.10.2002 den Rücktritt vom Mietvertrag erklärt hat. Diese Rücktrittserklärung macht nur dann Sinn, wenn der Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt...