Tenor
Vergütung gemäß § 2 InsVV Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV Zwischensumme: zuzüglich 16 % Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV insgesamt:
Gründe
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Verwalter hat sein Amt seit dem 6. Februar 2002 ausgeübt und mit Schreiben vom 3. März 2003 seinen Schlussbericht und einen Vergütungsantrag eingereicht. An dem Insolvenzverfahren waren 22 Gläubiger beteiligt. Bei Beendigung des Verfahrens hatte die Insolvenzmasse einen Wert von 133,05 EUR. Gem. § 2 Abs. 2 InsVV wäre die Vergütung auf den Mindestbetrag von 500,00 EUR anzuheben. Damit ist aber in keiner Weise der tatsächliche Aufwand des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Verfahrens abgedeckt. Der Verwalter übt einen eigenständigen, von Art. 12 GG geschützten Beruf aus. Mit der Bestellung des Verwalters durch das Insolvenzgericht überträgt dieses ihm die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter hat für diese Tätigkeit sowohl nach § 63 InsO als auch aus grundrechtlichen Erwägungen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit und einen Ausgleich seiner Kosten. Mit der Festsetzung einer Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV wäre die Tätigkeit des Insolvenzverwalters jedoch auf keinen Fall angemessen vergütet. Dem kann nur durch die Abweichung vom Regelsatz entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 InsO Rechnung getragen werden. Wenn durch die Festsetzung der Mindestvergütung das Gebot der angemessenen Vergütung nicht verwirklicht wird, ist das Gericht gehalten, eine angemessene Erhöhung der Vergütung vorzunehmen, die dem tatsächlichen Aufwand für die Abwicklung des Verfahrens Rechnung trägt, damit eine angemessene Vergütung im Sinne von § 63 Abs. 1 InsO erzielt wird (so auch AG Husum. ZInsO 2002, 1135; ähnlich bereits BVerfG ZIP 1989, 382, zur VergVO; dagegen LG Bremen, NZI 2002, 672).
Die Anhebung der Mindestvergütung auf einen angemessenen Betrag hat sich grundsätzlich an den Umständen des einzelnen Verfahrens zu orientieren. Hierzu wäre neben den Umständen des Verfahrens auch die Kostenstruktur des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Eine solche Kenntnis liegt dem Insolvenzgericht nicht vor. Das Insolvenzgericht kann jedoch nicht vom Insolvenzverwalter fordern, dass er Einzelheiten seines Kostenwesens vorträgt. So der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, diese Informationen, die für das Verfahren ansonsten ohne weiteren Belang sind, dem Gericht und damit auch den weiteren Verfahrensbeteiligten zu liefern, besteht keine Möglichkeit des Gerichts, einen Insolvenzverwalter hierzu zu zwingen. Dies ist auch nicht notwendig. Den grundlegend besteht die Möglichkeit, anhand gewonnener Erfahrung pauschalierte Stundensätze und Stundenzahlen in Ansatz zu bringen (so AG Husum, ZInsO 2002, 1135, mit 78 EUR/St.; AG Lüneburg, ZInsO 2003, 121, mit 80 EUR/St.; LG Nürnberg-Fürth, ZInsO 2002, 1181 Ls., mit 100 EUR/St. für Zwangsverwalter). Auch wenn hierzu Evaluierungen vorliegen (AG Neuruppin, ZInsO 2002, 667), sind diese mangels relevanter Datenbasis nicht aussagekräftig genug, um als Basis grundlegender Vergütungsregelungen oder Einschätzungen herangezogen zu werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die InsVV generell nicht von Vergütungen nach Stundensätzen ausgeht.
Die Anpassung des Mindestsatzes des § 2 Abs. 2 InsVV zur Erreichung einer angemessenen Vergütung kann in der Weise erfolgen, dass diese sich an der Zahl der Gläubiger des einzelnen Insolvenzverfahrens orientiert (so auch AG Neubrandenburg, Beschl. v. 12.02.2003, 9 IN 137/02). In einfacheren Verfahren mit weniger als 10 Gläubigern ist ein doppelter Mindestsatz noch angemessen. Im Bereich von 10 bis 19 Gläubiger muss die Mindestvergütung auf 300 % und bei 20 bis 40 Gläubiger auf 400 % angehoben werden. Weitere Gläubigerzuwächse um je 30 Gläubiger müssen mit einer weiteren Anhebung um 100 % des Mindestsatzes des § 2 Abs. 2 InsVV berücksichtigt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters von der Anzahl der Gläubiger unabhängig sind, so dass die minimale Vergütung in allen Konstellationen anzuheben ist. Durch Automatisierungsmöglichkeiten hält sich die Belastung des Insolvenzverwalters durch eine hohe Zahl von Gläubigern in Grenzen. Die mit den vorgenannten Erhöhungsregelungen einhergehende Pauschalierung ist geeignet sein, angemessene Vergütungen herbeizuführen. In Anlehnung an § 304 Abs. 2 InsO werden hiermit Grenzlinien für eine angemessene Mindestvergütung anhand objektivierbarer und unbeeinflussbarer Kriterien getroffen. Die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls können daneben über Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Für das hiesige Verfahren ist der Mindestsatz der Vergütung auf 400 % des Satzes des § 2 Abs. 2 InsVV und mithin auf 2.000,– EUR anzuheben. Dies entspricht einem einfachen Regelsatz nach § 2 Abs. 1 InsVV bei eine...