rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert wird auf 5.203,49 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der
Nach § 14 Abs. 5 der Teilungserklärung ist vorgesehen, dass auf Wunsch einzelner Wohnungseigentümer der Verwalter eine Kopie des Protokolls innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Versammlung an diese zur Kenntnis zu übersenden hat. Dabei ist das Original des Protokolls von einem der Miteigentümer mit zu unterzeichnen – und, sofern ein Verwaltungsrat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter.
Bei Baumaßnahmen soll nach § 14 Abs. 2 der Teilungserklärung die Beschlussvorlage mit einer Stellungnahme des Verwalters versehen sein. Hierin enthalten sein soll neben einer Schätzung der Gesamtkosten insbesondere eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten, zu arbeitsbedingten Störungen sowie ein Vorschlag zum konkreten Beginn der Maßnahmen.
… und … schlossen … mit der Klägerin als Bauträgerin am 22. Dezember 2017 einen Wohnungseigentumskaufvertrag hinsichtlich 302/10.000 Miteigentumsanteilen. Mit Erklärung vom 21.09.2021 erklärte die Klägerin wegen ausstehender Zahlungen den Rücktritt.
Mit Wohnungseigentumskaufvertrag vom 30. Juli 2018 verkaufte die Klägerin ferner an Herrn … Miteigentumsanteile. Mit Datum vom 07.04.2021 erklärte die Klägerin auch insoweit den Rücktritt … und Herr … zahlten nicht den gesamten Kaufpreis.
Zu Gunsten der Erwerber sind Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen, Besitz wurde eingeräumt.
Am 3. Dezember 2021 fand die konstituierende Eigentümerversammlung der Gemeinschaft statt.
Zu Tagesordnungspunkt 4 beschlossen die Wohnungseigentümer die Bestellung von Herrn und Frau … sowie Herrn … zu…Beiratsmitgliedern für die Dauer von drei Jahren.
Ferner beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 13, die Angebote 1140, 1147 der Firma BBS zu beauftragen und die „Erledigung der Restarbeiten” durchführen zu lassen. Ausweislich des Beschlusses sollte im Zuge der Rechnungslegung eine Differenzierung zwischen Arbeiten am Sonder- und Gemeinschaftseigentum stattfinden. Die Kosten gemäß dem Angebot der BBS betragen 1.703,49 EUR, die über eine Sonderumlage finanziert werden sollten.
Zuvor sollte die Verwaltung den Bauträger unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels auffordern, eine Nachfrist mit Einwurf/Einschreiben setzen und eine Vornahme von Ersatzmaßnahmen ankündigen.
Zu Tagesordnungspunkt 14, der vorsah, eine Regelung hinsichtlich offener Hausgelder der Klägerin zu treffen, fassten die Miteigentümer keinen Beschluss.
Die Klägerin meint, da ihr die Versammlungsniederschrift erst am 03.01.2022 übermittelt und nicht entsprechend der Teilungserklärung fristgerecht unterzeichnet worden sei, seien die Beschlüsse anfechtbar. Durch Übermittlung des Protokolls erst wenige Stunden vor Ablauf der Anfechtungsfrist und den Verstoß gegen Formvorschriften sei ihr Rechtsschutzinteresse nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, es sei unzulässig zu Verwaltungsbeiräten zwei Personen zu bestellen, die Miteigentümer derselben Einheit seien.
Auch seien die bestellten Beiräte ungeeignet für das ihnen übertragene Amt, da sie aufgrund der unterlassenen Kaufpreiszahlungen dafür verantwortlich seien, dass sie, die Klägerin, ihre Hausgelder nicht zahlen könne, und damit massiv gegen das Interesse der Gemeinschaft verstießen.
Zudem seien sie nicht wählbar, weil sie aufgrund des Rücktritts von den Kaufverträgen keine Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr seien.
Hinsichtlich der Baumaßnahmen (Tagesordnungspunkt 13) sei nicht ausreichend präzise dargelegt, welche Dauer der Werkarbeiten zu erwarten sei, welche Störungen von ihnen ausgingen, und wann die Arbeiten beginnen sollten. Auch habe Herr Frey die übrigen Wohnungseigentümer vorsätzlich getäuscht, indem er angegeben habe, dass es sich bei den Restbauarbeiten zum Kaminbau nicht um Sondereigentum sondern um Gemeinschaftseigentum handele.
Im Übrigen sei Herr Frey insoweit nicht stimmberechtigt gewesen, da die Beschlussfassung zu den Restarbeiten ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst gemäß § 25 Abs.4 WEG darstelle.
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 2021 zu den Der Kläger beantragt,
Tagesordnungspunkten 4 (Wahl des Verwaltungsbeirates), Tagesordnungspunkt 13 (Beauftragung der Angebote 1140, 1147 der BBS), zu Tagesordnungspunkt 14 (Geltendmachung von Hausgeldern gegen die Klägerin) für ungültig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei in ihrer Handlungsfähigkeit wegen fehlender Liquidität allenfalls beschränkt, weil sie ihre eigenen Verpflichtungen aus den Verträgen nicht erfüllt habe.
Er ist der Auffassung, als werdende Eigentümer seien die Eheleute … und Herr … als Verwaltungsbeiräte wählbar gewesen, ...